HGrG
Ausfertigungsdatum: 19.08.1969
Vollzitat:
“Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 14.8.2017 I 3122 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++)
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die Stelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über den Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes (doppischer Finanzplan) und eine Übersicht über den Finanzierungssaldo.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.