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HG 2022 – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022

HG 2022

Ausfertigungsdatum: 19.06.2022

Vollzitat:

“Haushaltsgesetz 2022 vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 890)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 – Allgemeine Ermächtigungen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 15 612 188 000 Euro festgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von 138 942 200 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 60 000 000 000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3.
bis zu 37 000 000 000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
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Abschnitt 2 – Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
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§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
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§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
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§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
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§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquiditätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei gestundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3 – Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15a Stelleneinsparung

(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushaltsplan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2022 orientieren.
(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Stundung von Ansprüchen

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2022

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 899 – 910)

 

Teil I: Haushaltsübersicht
  A. Einnahmen
  B. Ausgaben
  C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
  D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

A. Einnahmen

 

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193 193
02 Deutscher Bundestag 1 824 1 779 +45
03 Bundesrat 21 86 –65
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 103 502 3 502 +100 000
05 Auswärtiges Amt 147 789 200 789 –53 000
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 802 575 1 195 621 –393 046
07 Bundesministerium der Justiz 644 777 624 777 +20 000
08 Bundesministerium der Finanzen 622 489 620 446 +2 043
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 731 920 465 095 +266 825
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 81 704 80 381 +1 323
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1 763 076 1 813 314 –50 238
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 7 976 453 8 085 379 –108 926
14 Bundesministerium der Verteidigung 710 797 260 797 +450 000
15 Bundesministerium für Gesundheit 104 518 102 691 +1 827
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 822 448 852 978 –30 530
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 199 048 199 048
19 Bundesverfassungsgericht 40 40
20 Bundesrechnungshof 2 221 3 925 –1 704
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 85 85
22 Unabhängiger Kontrollrat  
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 747 834 802 525 –54 691
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 265 727 +265 727
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 41 251 40 276 +975
32 Bundesschuld 140 630 904 241 296 994 –100 666 090
60 Allgemeine Finanzverwaltung 339 390 279 316 074 993 +23 315 286
  Einnahmen 495 791 475 572 725 714 –76 934 239

 

Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

A. Einnahmen

 

Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3 190
02 Deutscher Bundestag 1 824
03 Bundesrat 1 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 103 464 38
05 Auswärtiges Amt 147 589 200
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 795 910 6 665
07 Bundesministerium der Justiz 644 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen 577 017 45 472
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 730 147 1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 75 299 6 405
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 46 405 1 716 671
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 7 799 706 176 747
14 Bundesministerium der Verteidigung 169 533 541 264
15 Bundesministerium für Gesundheit 103 944 574
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 83 824 738 624
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 19 854 179 194
19 Bundesverfassungsgericht 40
20 Bundesrechnungshof 14 2 207
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 85
22 Unabhängiger Kontrollrat
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 15 004 732 830
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 3 861 261 866
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 30 245 11 006
32 Bundesschuld 1 089 582 139 541 322
60 Allgemeine Finanzverwaltung 328 598 000 5 230 101 5 562 178
  Summe Haushalt 2022 328 598 000 17 667 945 149 525 530
  Summe Haushalt 2021 284 260 000 17 140 594 271 325 120
  gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) +44 338 000 +527 351 –121 799 590

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

B. Ausgaben

 

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44 890 44 650 +240
02 Deutscher Bundestag 1 108 906 1 059 755 +49 151
03 Bundesrat 35 293 41 189 –5 896
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 3 861 175 4 647 717 –786 542
05 Auswärtiges Amt 7 107 584 6 301 728 +805 856
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 14 986 394 18 457 714 –3 471 320
07 Bundesministerium der Justiz 937 979 957 461 –19 482
08 Bundesministerium der Finanzen 8 826 143 8 742 340 +83 803
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 11 333 775 10 273 534 +1 060 241
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 7 104 577 7 676 076 –571 499
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 161 080 980 164 920 480 –3 839 500
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 36 111 000 41 354 472 –5 243 472
14 Bundesministerium der Verteidigung 50 404 828 46 930 012 +3 474 816
15 Bundesministerium für Gesundheit 64 357 036 49 896 423 +14 460 613
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 2 172 384 2 657 058 –484 674
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 12 599 961 13 206 591 –606 630
19 Bundesverfassungsgericht 35 910 37 170 –1 260
20 Bundesrechnungshof 172 905 168 882 +4 023
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 43 243 31 537 +11 706
22 Unabhängiger Kontrollrat 12 375 4 690 +7 685
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 12 349 893 12 425 681 –75 788
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 4 962 548 +4 962 548
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 20 385 200 20 819 427 –434 227
32 Bundesschuld 18 463 298 15 273 596 +3 189 702
60 Allgemeine Finanzverwaltung 57 293 198 146 797 531 –89 504 333
  Ausgaben 495 791 475 572 725 714 –76 934 239

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

B. Ausgaben

 

Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
Schulden-
dienst
2022 2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 25 179 12 757
02 Deutscher Bundestag 740 639 181 547
03 Bundesrat 19 213 14 166
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 362 157 1 350 710
05 Auswärtiges Amt 1 167 939 618 617
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 488 121 5 195 922
07 Bundesministerium der Justiz 595 678 195 314
08 Bundesministerium der Finanzen 4 044 121 1 622 127
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 939 977 657 803
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 435 756 304 079
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 289 450 158 875
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 916 004 2 002 084
14 Bundesministerium der Verteidigung 19 875 174 8 394 116 20 417 054
15 Bundesministerium für Gesundheit 338 360 467 476
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 342 512 366 528
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 175 236 63 589
19 Bundesverfassungsgericht 27 791 4 504
20 Bundesrechnungshof 129 818 27 205
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 25 892 9 354
22 Unabhängiger Kontrollrat 2 631 5 709
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 113 252 73 278
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 98 015 94 377
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 151 996 139 428
32 Bundesschuld 125 098 16 203 575
60 Allgemeine Finanzverwaltung 93 790 422 710 10 000
  Summe Haushalt 2022 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575
  Summe Haushalt 2021 35 960 392 20 239 236 18 155 168 10 261 016
  gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) +1 438 309 +2 268 137 +2 271 886 +5 942 559

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

B. Ausgaben

 

Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4 709 2 245
02 Deutscher Bundestag 156 900 29 820
03 Bundesrat 914 1 000
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 1 619 611 537 791 –9 094
05 Auswärtiges Amt 5 127 058 269 708 –75 738
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 3 034 862 1 466 199 –198 710
07 Bundesministerium der Justiz 127 905 26 434 –7 352
08 Bundesministerium der Finanzen 2 554 660 605 235
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 5 850 707 4 102 582 –217 294
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 5 175 101 1 294 435 –104 794
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 160 315 846 1 016 809 –700 000
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 10 711 687 21 886 080 –404 855
14 Bundesministerium der Verteidigung 2 095 272 357 766 –734 554
15 Bundesministerium für Gesundheit 63 487 351 82 167 –18 318
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 303 191 1 182 438 –22 285
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 12 392 630 51 764 –83 258
19 Bundesverfassungsgericht 2 690 925
20 Bundesrechnungshof 9 320 6 562
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 4 605 3 392
22 Unabhängiger Kontrollrat 609 3 426
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 4 384 883 7 823 910 –45 430
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 1 168 187 3 626 969 –25 000
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 18 672 828 2 045 277 –624 329
32 Bundesschuld 2 134 625
60 Allgemeine Finanzverwaltung 57 033 752 2 982 946 –3 250 000
  Summe Haushalt 2022 354 235 278 51 540 505 –6 521 011
  Summe Haushalt 2021 436 575 681 59 267 574 –7 733 353
  gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) –82 340 403 –7 727 069 +1 212 342

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

 

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2022
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2023 2024 2025 Folgejahre in künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4 152 437 437 437 2 841
02 Deutscher Bundestag 26 059 12 076 9 560 515 259 3 649
03 Bundesrat 2 663 654 654 670 685
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 1 505 549 486 603 415 738 348 743 254 465
05 Auswärtiges Amt 2 914 297 1 148 924 729 903 404 854 326 172 304 444
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 706 352 931 976 859 323 777 414 3 098 039 39 600
07 Bundesministerium der Justiz 80 367 12 800 24 481 18 142 24 944
08 Bundesministerium der Finanzen 5 384 911 520 931 506 831 465 859 1 648 990 2 242 300
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 13 124 148 3 453 293 3 028 687 2 305 467 3 574 201 762 500
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1 710 223 622 411 344 055 312 622 431 135
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7 482 291 2 728 420 1 901 836 1 185 981 1 666 054
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 17 613 437 4 967 467 3 087 436 2 512 347 5 746 187 1 300 000
14 Bundesministerium der Verteidigung 30 137 245 5 164 085 4 634 901 4 955 608 15 382 651
15 Bundesministerium für Gesundheit 3 565 475 354 074 713 050 728 919 1 769 432
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

2 945 147

927 201

696 299

568 868

752 779

17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 574 852 321 537 167 375 69 040 16 900
19 Bundesverfassungsgericht 767 690 38 39
20 Bundesrechnungshof 5 594 2 083 1 401 2 110
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

23 873

358

1 454

1 476

20 585

22 Unabhängiger Kontrollrat 8 330 2 183 683 683 4 781
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 10 705 346 1 459 357 1 405 371 1 130 076 162 200 6 548 342
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 3 966 370 958 513 885 318 842 117 1 280 422
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 8 535 578 2 179 645 2 004 845 1 852 650 1 608 438 890 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 27 120 428 11 966 379 5 584 819 1 838 888 2 980 342 4 750 000
  Summe 143 143 454 38 222 097 27 004 495 20 323 525 40 752 502 16 840 835

 

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

 

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

 

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01, 11, 12, 13 32 908 33 019 –111
02 Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17 405 167 386 061 +19 106
03 Bundesrat 11, 12 27 743 33 515 –5 772
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 443 949 429 798 +14 151
05 Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1 723 220 1 424 081 +299 139
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35

7 758 724

7 444 173

+314 551

07 Bundesministerium der Justiz 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
632 622 623 861 +8 761
08 Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4 906 389 4 474 530 +431 859
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18

1 094 891

1 100 433

–5 542

10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18

573 418

460 746

+112 672

11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11, 12, 13, 14, 15, 16 310 745 263 216 +47 529
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 28

1 998 557

1 714 328

+284 229

14 Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 7 363 892 7 026 541 +337 351
15 Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 438 313 408 032 +30 281
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

11, 12, 13, 14, 15, 16

469 215

424 567

+44 648

17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 11, 12, 13, 14, 15, 16 191 679 190 971 +708
19 Bundesverfassungsgericht 11, 12 28 378 30 047 –1 669
20 Bundesrechnungshof 11, 12 118 483 115 749 +2 734
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 11, 12 38 481 28 134 +10 347
22 Unabhängiger Kontrollrat 11, 12 11 325 4 343 +6 982
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 11, 12 141 865 132 828 +9 037
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 11, 12, 14 125 770 +125 770
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung 02, 11, 12 212 219 182 622 +29 597
  Summe 29 047 953 26 931 595 +2 116 358

 

Gesamtplan – Teil II:

 

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

 

Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2022
Millionen €
1 2
 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 3 570 620
 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 12 497
  (Produkt aus 1. und 2.)  
 4. Saldo der finanziellen Transaktionen –2 839
  (Differenz zwischen 4a. und 4b.)  
  4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (923)
   4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 923
   4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (3 762)
   4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 3 762
   4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5. Konjunkturkomponente –7 869
  (Produkt aus 5a. und 5b.)  
  5a. Nominale Produktionslücke –38 783
  5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung 0,203
 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7. Zulässige Nettokreditaufnahme 23 205
  (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
 8. Nettokreditaufnahme des Bundes 138 942
 9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 138 942
  (Summe aus 8. und 9.)  
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 115 737
  (Differenz zwischen 10. und 7.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 47 695

 

Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:

 

Finanzierungsübersicht

 

Finanzierungsübersicht Betrag für 2022 Betrag für 2021
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen 356 186 275 332 314 000
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)    
  davon:    
  Steuereinnahmen 328 435 000 284 024 000
  Verwaltungseinnahmen 17 667 945 17 140 594
1.2 Ausgaben 495 791 475 572 725 714
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)    
  Finanzierungssaldo –139 605 200 –240 411 714
2. Finanzierungssaldo    
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1 Münzeinnahmen 163 000 236 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 138 942 200 240 175 714
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen 500 000
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen
2.3 Summe (139 605 200) (240 411 714)

 

Gesamtplan – Teil IV:

 

Kreditfinanzierungsplan

 

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2022 Betrag für 2021
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen    
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (452 998 137) (460 593 656)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 159 429 453 186 630 176
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 61 019 551 48 317 347
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 232 549 133 225 646 133
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (25) (55)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter 25 55
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten
  Einnahmen 452 998 162 460 593 711
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre 96 217 265 87 798 274
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre 40 121 584 47 908 891
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr 224 363 635 184 110 861
  Ausgaben 360 702 484 319 818 026
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 452 998 137 460 593 656
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)                25                55
    (452 998 162) (460 593 711)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.)       –360 702 484       –319 818 026
    (92 295 678) (140 775 685)
3.4 Eigenbestandsaufbau                 –                 –
    (92 295 678) (140 775 685)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel    
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“    
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 4 769 265 675 337
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“    
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 500 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –580 000 –735 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“    
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 1 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –400 000 –1 000 000

 

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2022 Betrag für 2021
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013“    
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –501 000 –472 000
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“    
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 16 000 000
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –3 202 928
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“    
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –1 150 000 –1 500 000
3.12 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“    
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 5 846 359 62 479 321
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –12 368 032 –16 325 178
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“    
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen 2 627 517 570 591
3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen –2 875 914 –2 347 881
3.14 Rücklage    
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage
3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen    
3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage –500 000
3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 54 981 255 40 554 839
  Nettokreditaufnahme 138 942 200 240 175 714
Differenzen durch Rundung möglich.