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HeuerVtrÜbkG – Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

HeuerVtrÜbkG

Ausfertigungsdatum: 24.07.1930

Vollzitat:

“Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-15, veröffentlichten bereinigten Fassung”

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
… Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. …

Fußnote

§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)