HeizkZG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2000
Vollzitat:
“Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846)”
oder
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Zuschuss gewährt.
Baden-Württemberg | 80.000.000 DM, |
Bayern | 78.000.000 DM, |
Berlin | 80.000.000 DM, |
Brandenburg | 40.000.000 DM, |
Bremen | 20.000.000 DM, |
Hamburg | 38.000.000 DM, |
Hessen | 80.000.000 DM, |
Mecklenburg-Vorpommern | 36.000.000 DM, |
Niedersachsen | 112.000.000 DM, |
Nordrhein-Westfalen | 276.000.000 DM, |
Rheinland-Pfalz | 40.000.000 DM, |
Saarland | 14.000.000 DM, |
Sachsen | 78.000.000 DM, |
Sachsen-Anhalt | 44.000.000 DM, |
Schleswig-Holstein | 48.000.000 DM, |
Thüringen | 36.000.000 DM. |
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.