HeimG
Ausfertigungsdatum: 07.08.1974
Vollzitat:
“Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970; |
| Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeimG Anhang EV +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Zweck des Gesetzes |
| § 3 | Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen |
| § 4 | Beratung |
| § 5 | Heimvertrag |
| § 6 | Anpassungspflicht |
| § 7 | Erhöhung des Entgelts |
| § 8 | Vertragsdauer |
| § 9 | Abweichende Vereinbarungen |
| § 10 | Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner |
| § 11 | Anforderungen an den Betrieb eines Heims |
| § 12 | Anzeige |
| § 13 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht |
| § 14 | Leistungen an Träger und Beschäftigte |
| § 15 | Überwachung |
| § 16 | Beratung bei Mängeln |
| § 17 | Anordnungen |
| § 18 | Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung |
| § 19 | Untersagung |
| § 20 | Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften |
| § 21 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 22 | Berichte |
| § 23 | Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes |
| § 24 | Anwendbarkeit der Gewerbeordnung |
| § 25 | Fortgeltung von Rechtsverordnungen |
| § 25a | Erprobungsregelungen |
| § 26 | Übergangsvorschriften |
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
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