HeilVfV
Ausfertigungsdatum: 09.11.2020
Vollzitat:
“Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 179) geändert worden ist”
Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 4.7.2023 I Nr. 179 |
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV) |
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(+++ Textnachweis ab: 14.11.2020 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.11.2020 I 2349 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 14.11.2020 in Kraft getreten.
§ 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 2 | Rechtsanspruch |
§ 3 | Notwendigkeit und Angemessenheit |
§ 4 | Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung |
§ 5 | Gutachten |
§ 6 | Erstattungsfähige Aufwendungen |
§ 7 | Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung |
§ 8 | Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke |
§ 9 | Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen |
§ 10 | Pflege |
§ 11 | Haushaltshilfe |
§ 12 | Fahrten |
§ 13 | Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß |
§ 14 | Kraftfahrzeughilfe |
§ 15 | Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung |
§ 16 | Überführung und Bestattung |
§ 17 | Erstattungsverfahren |
§ 18 | Übergangsvorschriften |
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen müssen.
Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.
Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.
Einer alleinstehenden verletzten Person werden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach einem stationären Heilverfahren, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung erstattet.
Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind: