HdlDlStatG
Ausfertigungsdatum: 22.02.2021
Vollzitat:
“Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 mWv 1.1.2028 noch nicht berücksichtigt |
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(+++ Textnachweis ab: 4.3.2021 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.2.2021 I 266 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 4.3.2021 in Kraft getreten.
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben.
Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.