Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat |
19.-36. Monat |
1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 |
Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 |
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
- c)
-
Dokumentationen erstellen
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
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6 |
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- f)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
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4 |
6 |
Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
- b)
-
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
- c)
-
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- e)
-
Daten erfassen, sichern und pflegen
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12 |
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- f)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
- g)
-
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
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6 |
7 |
Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
- b)
-
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
-
Verwaltung des Hafens erläutern
- d)
-
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
- e)
-
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
- f)
-
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
- g)
-
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
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10 |
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- h)
-
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
- i)
-
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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4 |
8 |
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
- b)
-
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
- c)
-
Person-über-Bord-Manöver ausführen
- d)
-
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
- e)
-
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
- f)
-
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
- g)
-
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
- h)
-
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
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22 |
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- i)
-
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
- j)
-
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
- k)
-
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
- l)
-
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
- m)
-
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
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22 |
9 |
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
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4 |
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- b)
-
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
- c)
-
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
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10 |
10 |
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Gespräche kundenorientiert führen
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8 |
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- b)
-
Kundenwünsche beachten
- c)
-
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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8 |
11 |
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
- b)
-
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
- c)
-
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
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12 |
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- d)
-
Werkstoffe bearbeiten
- e)
-
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
- f)
-
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
- g)
-
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
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12 |
12 |
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
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4 |
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- b)
-
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
- c)
-
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
- d)
-
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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12 |