GWKHV
Ausfertigungsdatum: 25.04.2024
Vollzitat:
“Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung vom 25. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 139)”
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 23, 28, 29, 30, 39 Abs. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) +++)
| § 1 | Gegenstand dieser Verordnung |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständige Behörde |
| § 4 | Elektronisches System |
| § 5 | Gemeinsame Datenbank |
| § 6 | Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde |
| § 7 | Konto |
| § 8 | Kommunikationssystem |
| § 9 | Kontoeröffnung und -führung |
| § 10 | Grundsätze der Anlagenregistrierung |
| § 11 | Antrag auf Registrierung |
| § 12 | Prüfung des Antrags |
| § 13 | Anlagenkennnummer |
| § 14 | Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises |
| § 15 | Antrag auf Ausstellung |
| § 16 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie |
| § 17 | Mindestangaben in Herkunftsnachweisen |
| § 18 | Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen |
| § 19 | Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise |
| § 20 | Übertragung |
| § 21 | Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls |
| § 22 | Löschung |
| § 23 | Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas |
| § 24 | Unterscheidbarkeit |
| § 25 | Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas |
| § 26 | Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas |
| § 27 | Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch |
| § 28 | Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte |
| § 29 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie |
| § 30 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie |
| § 31 | Unterscheidbarkeit |
| § 32 | Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte |
| § 33 | Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte |
| § 34 | Vermarktung thermischer Energie |
| § 35 | Entwertung |
| § 36 | Datenschutz und Datensicherheit |
| § 37 | Erforderlichkeit der Datenverarbeitung |
| § 38 | Löschung von Daten |
| § 39 | Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung |
| § 40 | Subdelegation an das Umweltbundesamt |
| § 41 | Beleihung |
| § 42 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 43 | Evaluierung |
| § 44 | Inkrafttreten |
Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen.
Das Umweltbundesamt stellt nach Satz 1 Nummer 2 einen Herkunftsnachweis für Gas für kohlenstoffarmen Wasserstoff in Form von blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes aus.
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.
Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.
Das Umweltbundesamt kann Daten nach den Sätzen 3 und 4 mit dem Betreiber eines Registers oder einer Datenbank austauschen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit, der Richtigkeit oder der Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweisregister nach § 3 erforderlich ist. Zu diesem Zwecke darf das Umweltbundesamt Daten aus einem Register oder einer Datenbank nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit diesbezüglich eine Mitteilungspflicht eines Registerteilnehmers nach dieser Verordnung besteht. Das Umweltbundesamt darf Daten an den Betreiber eines Registers oder einer Datenbank nach Satz 1 übermitteln, soweit die Daten dem Umweltbundesamt und in dem Register oder der Datenbank nach Satz 1 vorliegen und diesbezüglich eine Mitteilungspflicht des Registerteilnehmers im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Registers oder der jeweiligen Datenbank nach Satz 1 besteht.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die protokollierten Daten sind sechs Monate nach der Protokollierung zu löschen.