GWB
Ausfertigungsdatum: 26.08.1998
Vollzitat:
“Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; |
| Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 | |
| Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 47k vgl. § 186 +++)
(+++ Zur Anwendung d. Teil 4 vgl. § 41 MessbG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 90 Abs. 1 u. 2 vgl. § 110 Abs. 2 VGG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 128 Abs. 1 vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 152 Abs. 4 vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl.
G v. 27.8.2017 I 3295
EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32009L0081) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674 und
G v. 25.10.2023 I Nr. 294
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 31989L0665) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 392L0013) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 2019/1 (CELEX Nr: 32019L0001) vgl.
Art. 1 d. G v. 18.1.2021 I 2
EURL 104/2014 (CELEX Nr: 32014L0104) vgl.
Art. 1 d. G v. 18.1.2021 I 2
EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405
EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405
EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.5.2026 I Nr. 137 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Teil 1 | ||||
| Wettbewerbsbeschränkungen | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen | ||||
| § 1 | Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen | |||
| § 2 | Freigestellte Vereinbarungen | |||
| § 3 | Mittelstandskartelle | |||
| §§ 4 bis 17 | (weggefallen) | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten | ||||
| § 18 | Marktbeherrschung | |||
| § 19 | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | |||
| § 19a | Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb | |||
| § 20 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | |||
| § 21 | Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts | ||||
| § 22 | Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | |||
| § 23 | (weggefallen) | |||
| Kapitel 4 | ||||
| Wettbewerbsregeln | ||||
| § 24 | Begriff, Antrag auf Anerkennung | |||
| § 25 | Stellungnahme Dritter | |||
| § 26 | Anerkennung | |||
| § 27 | Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | |||
| Kapitel 5 | ||||
| Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche | ||||
| § 28 | Landwirtschaft | |||
| § 29 | Energiewirtschaft | |||
| § 29a | Kraftstoffmärkte | |||
| § 30 | Presse | |||
| § 31 | Verträge der Wasserwirtschaft | |||
| § 31a | Wasserwirtschaft, Meldepflicht | |||
| § 31b | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | |||
| Kapitel 6 | ||||
| Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Befugnisse der Kartellbehörden | ||||
| § 32 | Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen | |||
| § 32a | Einstweilige Maßnahmen | |||
| § 32b | Verpflichtungszusagen | |||
| § 32c | Kein Anlass zum Tätigwerden | |||
| § 32d | Entzug der Freistellung | |||
| § 32e | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | |||
| § 32f | Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung | |||
| § 32g | Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung | ||||
| § 33 | Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht | |||
| § 33a | Schadensersatzpflicht | |||
| § 33b | Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde | |||
| § 33c | Schadensabwälzung | |||
| § 33d | Gesamtschuldnerische Haftung | |||
| § 33e | Kronzeuge | |||
| § 33f | Wirkungen des Vergleichs | |||
| § 33g | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | |||
| § 33h | Verjährung | |||
| § 34 | Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde | |||
| § 34a | Vorteilsabschöpfung durch Verbände | |||
| Kapitel 7 | ||||
| Zusammenschlusskontrolle | ||||
| § 35 | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | |||
| § 36 | Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen | |||
| § 37 | Zusammenschluss | |||
| § 38 | Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | |||
| § 39 | Anmelde- und Anzeigepflicht | |||
| § 39a | (weggefallen) | |||
| § 40 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | |||
| § 41 | Vollzugsverbot, Entflechtung | |||
| § 42 | Ministererlaubnis | |||
| § 43 | Bekanntmachungen | |||
| § 43a | Evaluierung | |||
| Kapitel 8 | ||||
| Monopolkommission | ||||
| § 44 | Aufgaben | |||
| § 45 | Mitglieder | |||
| § 46 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
| § 47 | Übermittlung statistischer Daten | |||
| Kapitel 9 | ||||
| Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas | ||||
| § 47a | Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation | |||
| § 47b | Aufgaben | |||
| § 47c | Datenverwendung | |||
| § 47d | Befugnisse | |||
| § 47e | Mitteilungspflichten | |||
| § 47f | Verordnungsermächtigung | |||
| § 47g | Festlegungsbereiche | |||
| § 47h | Berichtspflichten, Veröffentlichungen | |||
| § 47i | Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen | |||
| § 47j | Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Markttransparenzstelle für Kraftstoffe | ||||
| § 47k | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Evaluierung | ||||
| § 47l | Evaluierung der Markttransparenzstellen | |||
| Teil 2 | ||||
| Kartellbehörden | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||
| § 48 | Zuständigkeit | |||
| § 49 | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | |||
| § 50 | Vollzug des europäischen Rechts | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Behördenzusammenarbeit | ||||
| § 50a | Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50b | Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50c | Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50d | Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50e | Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50f | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Bundeskartellamt | ||||
| § 51 | Sitz, Organisation | |||
| § 52 | Veröffentlichung allgemeiner Weisungen | |||
| § 53 | Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte | |||
| Teil 3 | ||||
| Verfahren | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Verwaltungssachen | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Verfahren vor den Kartellbehörden | ||||
| § 54 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit | |||
| § 55 | Vorabentscheidung über Zuständigkeit | |||
| § 56 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | |||
| § 57 | Ermittlungen, Beweiserhebung | |||
| § 58 | Beschlagnahme | |||
| § 59 | Auskunftsverlangen | |||
| § 59a | Prüfung von geschäftlichen Unterlagen | |||
| § 59b | Durchsuchungen | |||
| § 60 | Einstweilige Anordnungen | |||
| § 61 | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | |||
| § 62 | Gebührenpflichtige Handlungen | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren | ||||
| § 63 | Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit | |||
| § 64 | Anwaltszwang | |||
| § 65 | Mündliche Verhandlung | |||
| § 66 | Aufschiebende Wirkung | |||
| § 67 | Anordnung der sofortigen Vollziehung | |||
| § 68 | Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren | |||
| § 69 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
| § 70 | Akteneinsicht | |||
| § 71 | Kostentragung und -festsetzung | |||
| § 72 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Beschwerde | ||||
| § 73 | Zulässigkeit, Zuständigkeit | |||
| § 74 | Frist und Form | |||
| § 75 | Untersuchungsgrundsatz | |||
| § 76 | Beschwerdeentscheidung | |||
| Abschnitt 4 | ||||
| Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
| § 77 | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | |||
| § 78 | Nichtzulassungsbeschwerde | |||
| § 79 | Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist | |||
| § 80 | Rechtsbeschwerdeentscheidung | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Bußgeldsachen | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Bußgeldvorschriften | ||||
| § 81 | Bußgeldtatbestände | |||
| § 81a | Geldbußen gegen Unternehmen | |||
| § 81b | Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen | |||
| § 81c | Höhe der Geldbuße | |||
| § 81d | Zumessung der Geldbuße | |||
| § 81e | Ausfallhaftung im Übergangszeitraum | |||
| § 81f | Verzinsung der Geldbuße | |||
| § 81g | Verjährung der Geldbuße | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Kronzeugenprogramm | ||||
| § 81h | Ziel und Anwendungsbereich | |||
| § 81i | Antrag auf Kronzeugenbehandlung | |||
| § 81j | Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung | |||
| § 81k | Erlass der Geldbuße | |||
| § 81l | Ermäßigung der Geldbuße | |||
| § 81m | Marker | |||
| § 81n | Kurzantrag | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Bußgeldverfahren | ||||
| § 82 | Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen | |||
| § 82a | Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung | |||
| § 82b | Besondere Ermittlungsbefugnisse | |||
| § 83 | Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren | |||
| § 84 | Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof | |||
| § 85 | Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid | |||
| § 86 | Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Vollstreckung | ||||
| § 86a | Vollstreckung | |||
| Kapitel 4 | ||||
| Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | ||||
| § 87 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | |||
| § 88 | Klageverbindung | |||
| § 89 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | |||
| § 89a | Streitwertanpassung, Kostenerstattung | |||
| § 89b | Verfahren | |||
| § 89c | Offenlegung aus der Behördenakte | |||
| § 89d | Beweisregeln | |||
| § 89e | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | |||
| Kapitel 5 | ||||
| Gemeinsame Bestimmungen | ||||
| § 90 | Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden | |||
| § 90a | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | |||
| § 91 | Kartellsenat beim Oberlandesgericht | |||
| § 92 | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | |||
| § 93 | Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde | |||
| § 94 | Kartellsenat beim Bundesgerichtshof | |||
| § 95 | Ausschließliche Zuständigkeit | |||
| § 96 | (weggefallen) | |||
| Teil 4 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Vergabeverfahren | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich | ||||
| § 97 | Grundsätze der Vergabe | |||
| § 97a | Losgrundsatz | |||
| § 98 | Auftraggeber | |||
| § 99 | Öffentliche Auftraggeber | |||
| § 100 | Sektorenauftraggeber | |||
| § 101 | Konzessionsgeber | |||
| § 102 | Sektorentätigkeiten | |||
| § 103 | Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe | |||
| § 104 | Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge | |||
| § 105 | Konzessionen | |||
| § 106 | Schwellenwerte | |||
| § 107 | Allgemeine Ausnahmen | |||
| § 108 | Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit | |||
| § 109 | Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln | |||
| § 110 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben | |||
| § 111 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen | |||
| § 112 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen | |||
| § 113 | Verordnungsermächtigung | |||
| § 114 | Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Anwendungsbereich | ||||
| § 115 | Anwendungsbereich | |||
| § 116 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 117 | Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen | |||
| § 118 | Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Vergabeverfahren und Auftragsausführung | ||||
| § 119 | Verfahrensarten | |||
| § 120 | Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren | |||
| § 121 | Leistungsbeschreibung | |||
| § 122 | Eignung | |||
| § 123 | Zwingende Ausschlussgründe | |||
| § 124 | Fakultative Ausschlussgründe | |||
| § 125 | Selbstreinigung | |||
| § 126 | Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse | |||
| § 127 | Zuschlag | |||
| § 128 | Auftragsausführung | |||
| § 129 | Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen | |||
| § 130 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen | |||
| § 131 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr | |||
| § 132 | Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit | |||
| § 133 | Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen | |||
| § 134 | Informations- und Wartepflicht | |||
| § 135 | Unwirksamkeit | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber | ||||
| § 136 | Anwendungsbereich | |||
| § 137 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 138 | Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen | |||
| § 139 | Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen | |||
| § 140 | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | |||
| § 141 | Verfahrensarten | |||
| § 142 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| § 143 | Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen | ||||
| § 144 | Anwendungsbereich | |||
| § 145 | Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen | |||
| § 146 | Verfahrensarten | |||
| § 147 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| Unterabschnitt 3 | ||||
| Vergabe von Konzessionen | ||||
| § 148 | Anwendungsbereich | |||
| § 149 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 150 | Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | |||
| § 151 | Verfahren | |||
| § 152 | Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren | |||
| § 153 | Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen | |||
| § 154 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Nachprüfungsverfahren | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Nachprüfungsbehörden | ||||
| § 155 | Grundsatz | |||
| § 156 | Vergabekammern | |||
| § 157 | Besetzung, Unabhängigkeit | |||
| § 158 | Einrichtung, Organisation, Form | |||
| § 159 | Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Verfahren vor der Vergabekammer | ||||
| § 160 | Einleitung, Antrag | |||
| § 161 | Form, Inhalt | |||
| § 162 | Verfahrensbeteiligte, Beiladung | |||
| § 163 | Untersuchungsgrundsatz | |||
| § 164 | Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen | |||
| § 165 | Akteneinsicht | |||
| § 166 | Mündliche Verhandlung | |||
| § 167 | Beschleunigung | |||
| § 168 | Entscheidung der Vergabekammer | |||
| § 169 | Aussetzung des Vergabeverfahrens | |||
| § 170 | Ausschluss von abweichendem Landesrecht | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Sofortige Beschwerde | ||||
| § 171 | Zulässigkeit, Zuständigkeit | |||
| § 172 | Frist, Form, Inhalt | |||
| § 173 | Wirkung | |||
| § 174 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren | |||
| § 175 | Verfahrensvorschriften | |||
| § 176 | Vorabentscheidung über den Zuschlag | |||
| § 177 | (weggefallen) | |||
| § 178 | Beschwerdeentscheidung | |||
| § 179 | Bindungswirkung und Vorlagepflicht | |||
| § 180 | Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch | |||
| § 181 | Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens | |||
| § 182 | Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer | |||
| § 183 | Korrekturmechanismus der Kommission | |||
| § 184 | Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen | |||
| Teil 5 | ||||
| Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3 | ||||
| § 185 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | |||
| Teil 6 | ||||
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
| § 186 | Anwendungsbestimmung zu § 47k | |||
| § 186a | Fusionskontrolle im Krankenhausbereich | |||
| § 187 | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,
beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere
Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere
Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbesondere
durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittsschranken zu errichten oder spürbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Verarbeitung zulassen, insbesondere
für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen, insbesondere
Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
Dem Antrag sind beizufügen:
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
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(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
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(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
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Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
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(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
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(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) mit
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
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(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
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(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4
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(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
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(3) Wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, kann das Bundeskartellamt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, gegenüber Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind. Die Abhilfemaßnahmen können insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
§ 32 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Eine Störung des Wettbewerbs kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum von drei Jahren dauerhaft vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen wird.
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(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
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(2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.
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(2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn
der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die
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(3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1 oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht, wenn
Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten. § 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Beschränkung der Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn
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(3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Das Interesse desjenigen, gegen den der Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden, ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines Dokuments oder einer Aufzeichnung, auch über den Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbsbehördlichen Verfahren, wenn und soweit darin eine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde enthalten ist,
Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweismittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von der Herausgabe ausgeschlossen, kann der Anspruchsteller insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum Zweck der Prüfung verlangen.
(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 gegen alle Beteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln ausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:
(6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Gesetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Herausgabe der Beweismittel an das zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
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(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen
(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
(6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
(8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten,
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt.
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(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
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(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
erzielt haben.
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
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(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
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(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
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(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst
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(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.
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(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.
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(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
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(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
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(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration werden der Monopolkommission vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Angaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Angaben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluss auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. Für die Berechnung von summarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
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(3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
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(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur Verfügung:
der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere zur Überwachung von Transparenzverpflichtungen nach den Anhängen der folgenden Verordnungen:
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(1) Folgende Personen und Unternehmen unterliegen neben den in § 47g genannten Mitteilungspflichtigen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5:
(2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttransparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben
(4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
vorzusehen, dass folgende Stellen der Markttransparenzstelle laufend Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln:
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(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 55 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 72 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
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(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
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(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in den Fällen eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen umgehend die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist, informieren und den Vorgang an sie abgeben. In den Fällen des Satzes 1 leitet die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe alle bei ihr vorhandenen und von der jeweils zuständigen Behörde für deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz benötigten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben, Mengendaten jedoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Betreiber gewahrt bleiben.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zu den Meldepflichten nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.
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(1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:
(2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterlagen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, erfolgt durch Übermittlung eines einheitlichen Titels in deutscher Sprache, dem die zuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der einheitliche Titel enthält:
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(3) Für das Ersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 50b Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Unterlage, aus der die Vollstreckung begehrt wird, an die Stelle der zuzustellenden Unterlage tritt. Der einheitliche Titel umfasst neben den in § 50b Absatz 2 Satz 2 genannten Inhalten:
Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass es eines Anerkennungsaktes bedarf.
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(1) Das Bundeskartellamt ist nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vorbehaltlich Absatz 2
(2) Kronzeugenerklärungen dürfen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nur übermittelt werden, wenn
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(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
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(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht
Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
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(5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union spätestens nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgendes enthalten:
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(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:
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(3) Die Bediensteten der Kartellbehörde sowie von dieser ermächtigte oder benannte Personen sind insbesondere befugt,
Soweit natürliche Personen nach Satz 1 Nummer 3 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Informationen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.
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Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
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(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen):
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 anzurechnen.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen:
folgende Beträge:
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Auskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung erteilt werden.
(6) Kostenschuldner ist
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
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(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
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(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
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(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.
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(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
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(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
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(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
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(4) Eine Zahlung nach den Absätzen 2 und 3 kann nicht von Unternehmen verlangt werden, die darlegen, dass sie
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensvereinigung,
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(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Bei Geldbußen, die gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmter Verhaltensweisen nach § 1 dieses Gesetzes oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgesetzt werden, kommen als abzuwägende Umstände insbesondere in Betracht:
Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der Größenordnung und der Bedeutung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen zugrunde gelegt werden.
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(1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung bis zur Beendigung des kartellbehördlichen Verfahrens gegenüber allen Kartellbeteiligten der Pflicht zur ernsthaften, fortgesetzten und zügigen Kooperation genügt; diese beinhaltet insbesondere, dass er
während er die Stellung des Antrags auf Kronzeugenbehandlung erwogen hat,
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(1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ab, wenn er
(2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzusehen, wenn er
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(1) Die Kartellbehörde kann gegenüber einem Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er
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(1) Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartellbehörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. Ein Marker soll mindestens die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:
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(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
(2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.
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(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen
(6) Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit
Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
(8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit
Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige Beschwerde statt.
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(1) In einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen ersuchen, die sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vorgelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich machen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, soweit
Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung anzuhören. Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es unverhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2 berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3 insbesondere auch
(4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen, die sich in ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ablehnen, soweit sie Folgendes enthalten:
§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung von Urkunden und Gegenständen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt.
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(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.
(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
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(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel:
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87
in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
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(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst
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Öffentliche Auftraggeber sind
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
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(1) Sektorenauftraggeber sind
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
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(1) Konzessionsgeber sind
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(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
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(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
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(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:
(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und
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(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.
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(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
Leistungen betreffen, die
und soweit in den Fällen der Buchstaben a bis c ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit und in den Fällen des Buchstabens d ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist.
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn
(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber
(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn
(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
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(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.
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(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
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(5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe
(6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
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Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
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(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
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(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
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(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
das Unternehmen
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(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
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Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
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(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn
mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.
(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
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(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn
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(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
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(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte, wenn
(2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegenstand haben:
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist
ein Unternehmen, das
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
(2) Voraussetzung ist, dass
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Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
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Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen, die
im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das
beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt die Europäische Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,
die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung oder an eine Gebietskörperschaft eines anderen Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand haben:
besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
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(1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen;
Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.
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Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von:
Konzessionen im Bereich Wasser, die
mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zusammenhang stehen und einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben:
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Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das
die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
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Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Konzessionen nach § 153 folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass
§ 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe, dass
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(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
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(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
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(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die vorteilhaften Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Nachteile nicht überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung vorrangig die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
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(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
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(3) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundeskartellamt nach § 39 ist nur dann zulässig und erforderlich,
Im Fall eines Zusammenschlusses nach Satz 1 Nummer 2 bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den sich die Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt, bei der Prüfung des Geltungsbereiches der Zusammenschlusskontrolle nach § 35 außer Betracht. Dieser Teil des Zusammenschlusses gilt nicht als Teil des nach § 39 anmeldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens. Die in § 40 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist beginnt nicht, bevor die Zusammenschlussbeteiligten dem Bundeskartellamt die Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorlegen oder nachweisen, dass die Erforderlichkeitsbestätigung beantragt und der in Absatz 2 Satz 4 genannte oder nach Absatz 2 Satz 5 verlängerte Zeitraum abgelaufen ist.
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(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020
(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit
Werden Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden.
(11) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass
soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag unter Angabe der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt.