GWB
Ausfertigungsdatum: 26.08.1998
Vollzitat:
“Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; |
| zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2024 I Nr. 400 | |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 7 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 47k vgl. § 186 +++)
(+++ Zur Anwendung d. Teil 4 vgl. § 41 MessbG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 90 Abs. 1 u. 2 vgl. § 110 Abs. 2 VGG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 128 Abs. 1 vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 152 Abs. 4 vgl. § 33 Abs. 5 KonzVgV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl.
G v. 27.8.2017 I 3295
EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32009L0081) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674 und
G v. 25.10.2023 I Nr. 294
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 31989L0665) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 392L0013) vgl.
Art. 1 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 2019/1 (CELEX Nr: 32019L0001) vgl.
Art. 1 d. G v. 18.1.2021 I 2
EURL 104/2014 (CELEX Nr: 32014L0104) vgl.
Art. 1 d. G v. 18.1.2021 I 2
EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405
EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405
EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl.
G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten.
| Teil 1 | ||||
| Wettbewerbsbeschränkungen | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen | ||||
| § 1 | Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen | |||
| § 2 | Freigestellte Vereinbarungen | |||
| § 3 | Mittelstandskartelle | |||
| §§ 4 bis 17 | (weggefallen) | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten | ||||
| § 18 | Marktbeherrschung | |||
| § 19 | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | |||
| § 19a | Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb | |||
| § 20 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | |||
| § 21 | Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts | ||||
| § 22 | Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | |||
| § 23 | (weggefallen) | |||
| Kapitel 4 | ||||
| Wettbewerbsregeln | ||||
| § 24 | Begriff, Antrag auf Anerkennung | |||
| § 25 | Stellungnahme Dritter | |||
| § 26 | Anerkennung | |||
| § 27 | Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | |||
| Kapitel 5 | ||||
| Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche | ||||
| § 28 | Landwirtschaft | |||
| § 29 | Energiewirtschaft | |||
| § 30 | Presse | |||
| § 31 | Verträge der Wasserwirtschaft | |||
| § 31a | Wasserwirtschaft, Meldepflicht | |||
| § 31b | Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen | |||
| Kapitel 6 | ||||
| Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Befugnisse der Kartellbehörden | ||||
| § 32 | Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen | |||
| § 32a | Einstweilige Maßnahmen | |||
| § 32b | Verpflichtungszusagen | |||
| § 32c | Kein Anlass zum Tätigwerden | |||
| § 32d | Entzug der Freistellung | |||
| § 32e | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | |||
| § 32f | Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung | |||
| § 32g | Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung | ||||
| § 33 | Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht | |||
| § 33a | Schadensersatzpflicht | |||
| § 33b | Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde | |||
| § 33c | Schadensabwälzung | |||
| § 33d | Gesamtschuldnerische Haftung | |||
| § 33e | Kronzeuge | |||
| § 33f | Wirkungen des Vergleichs | |||
| § 33g | Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften | |||
| § 33h | Verjährung | |||
| § 34 | Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde | |||
| § 34a | Vorteilsabschöpfung durch Verbände | |||
| Kapitel 7 | ||||
| Zusammenschlusskontrolle | ||||
| § 35 | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle | |||
| § 36 | Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen | |||
| § 37 | Zusammenschluss | |||
| § 38 | Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung | |||
| § 39 | Anmelde- und Anzeigepflicht | |||
| § 39a | (weggefallen) | |||
| § 40 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle | |||
| § 41 | Vollzugsverbot, Entflechtung | |||
| § 42 | Ministererlaubnis | |||
| § 43 | Bekanntmachungen | |||
| § 43a | Evaluierung | |||
| Kapitel 8 | ||||
| Monopolkommission | ||||
| § 44 | Aufgaben | |||
| § 45 | Mitglieder | |||
| § 46 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
| § 47 | Übermittlung statistischer Daten | |||
| Kapitel 9 | ||||
| Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas | ||||
| § 47a | Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation | |||
| § 47b | Aufgaben | |||
| § 47c | Datenverwendung | |||
| § 47d | Befugnisse | |||
| § 47e | Mitteilungspflichten | |||
| § 47f | Verordnungsermächtigung | |||
| § 47g | Festlegungsbereiche | |||
| § 47h | Berichtspflichten, Veröffentlichungen | |||
| § 47i | Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen | |||
| § 47j | Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Markttransparenzstelle für Kraftstoffe | ||||
| § 47k | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Evaluierung | ||||
| § 47l | Evaluierung der Markttransparenzstellen | |||
| Teil 2 | ||||
| Kartellbehörden | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||
| § 48 | Zuständigkeit | |||
| § 49 | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde | |||
| § 50 | Vollzug des europäischen Rechts | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Behördenzusammenarbeit | ||||
| § 50a | Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50b | Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50c | Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50d | Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50e | Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden | |||
| § 50f | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Bundeskartellamt | ||||
| § 51 | Sitz, Organisation | |||
| § 52 | Veröffentlichung allgemeiner Weisungen | |||
| § 53 | Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte | |||
| Teil 3 | ||||
| Verfahren | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Verwaltungssachen | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Verfahren vor den Kartellbehörden | ||||
| § 54 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit | |||
| § 55 | Vorabentscheidung über Zuständigkeit | |||
| § 56 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | |||
| § 57 | Ermittlungen, Beweiserhebung | |||
| § 58 | Beschlagnahme | |||
| § 59 | Auskunftsverlangen | |||
| § 59a | Prüfung von geschäftlichen Unterlagen | |||
| § 59b | Durchsuchungen | |||
| § 60 | Einstweilige Anordnungen | |||
| § 61 | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung | |||
| § 62 | Gebührenpflichtige Handlungen | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren | ||||
| § 63 | Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit | |||
| § 64 | Anwaltszwang | |||
| § 65 | Mündliche Verhandlung | |||
| § 66 | Aufschiebende Wirkung | |||
| § 67 | Anordnung der sofortigen Vollziehung | |||
| § 68 | Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren | |||
| § 69 | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
| § 70 | Akteneinsicht | |||
| § 71 | Kostentragung und -festsetzung | |||
| § 72 | Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Beschwerde | ||||
| § 73 | Zulässigkeit, Zuständigkeit | |||
| § 74 | Frist und Form | |||
| § 75 | Untersuchungsgrundsatz | |||
| § 76 | Beschwerdeentscheidung | |||
| Abschnitt 4 | ||||
| Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
| § 77 | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | |||
| § 78 | Nichtzulassungsbeschwerde | |||
| § 79 | Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist | |||
| § 80 | Rechtsbeschwerdeentscheidung | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Bußgeldsachen | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Bußgeldvorschriften | ||||
| § 81 | Bußgeldtatbestände | |||
| § 81a | Geldbußen gegen Unternehmen | |||
| § 81b | Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen | |||
| § 81c | Höhe der Geldbuße | |||
| § 81d | Zumessung der Geldbuße | |||
| § 81e | Ausfallhaftung im Übergangszeitraum | |||
| § 81f | Verzinsung der Geldbuße | |||
| § 81g | Verjährung der Geldbuße | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Kronzeugenprogramm | ||||
| § 81h | Ziel und Anwendungsbereich | |||
| § 81i | Antrag auf Kronzeugenbehandlung | |||
| § 81j | Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung | |||
| § 81k | Erlass der Geldbuße | |||
| § 81l | Ermäßigung der Geldbuße | |||
| § 81m | Marker | |||
| § 81n | Kurzantrag | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Bußgeldverfahren | ||||
| § 82 | Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen | |||
| § 82a | Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung | |||
| § 82b | Besondere Ermittlungsbefugnisse | |||
| § 83 | Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren | |||
| § 84 | Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof | |||
| § 85 | Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid | |||
| § 86 | Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung | |||
| Kapitel 3 | ||||
| Vollstreckung | ||||
| § 86a | Vollstreckung | |||
| Kapitel 4 | ||||
| Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | ||||
| § 87 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | |||
| § 88 | Klageverbindung | |||
| § 89 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke | |||
| § 89a | Streitwertanpassung, Kostenerstattung | |||
| § 89b | Verfahren | |||
| § 89c | Offenlegung aus der Behördenakte | |||
| § 89d | Beweisregeln | |||
| § 89e | Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d | |||
| Kapitel 5 | ||||
| Gemeinsame Bestimmungen | ||||
| § 90 | Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden | |||
| § 90a | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden | |||
| § 91 | Kartellsenat beim Oberlandesgericht | |||
| § 92 | Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen | |||
| § 93 | Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde | |||
| § 94 | Kartellsenat beim Bundesgerichtshof | |||
| § 95 | Ausschließliche Zuständigkeit | |||
| § 96 | (weggefallen) | |||
| Teil 4 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen | ||||
| Kapitel 1 | ||||
| Vergabeverfahren | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich | ||||
| § 97 | Grundsätze der Vergabe | |||
| § 98 | Auftraggeber | |||
| § 99 | Öffentliche Auftraggeber | |||
| § 100 | Sektorenauftraggeber | |||
| § 101 | Konzessionsgeber | |||
| § 102 | Sektorentätigkeiten | |||
| § 103 | Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe | |||
| § 104 | Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge | |||
| § 105 | Konzessionen | |||
| § 106 | Schwellenwerte | |||
| § 107 | Allgemeine Ausnahmen | |||
| § 108 | Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit | |||
| § 109 | Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln | |||
| § 110 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben | |||
| § 111 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen | |||
| § 112 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen | |||
| § 113 | Verordnungsermächtigung | |||
| § 114 | Monitoring und Vergabestatistik | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Anwendungsbereich | ||||
| § 115 | Anwendungsbereich | |||
| § 116 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 117 | Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen | |||
| § 118 | Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Vergabeverfahren und Auftragsausführung | ||||
| § 119 | Verfahrensarten | |||
| § 120 | Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren | |||
| § 121 | Leistungsbeschreibung | |||
| § 122 | Eignung | |||
| § 123 | Zwingende Ausschlussgründe | |||
| § 124 | Fakultative Ausschlussgründe | |||
| § 125 | Selbstreinigung | |||
| § 126 | Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse | |||
| § 127 | Zuschlag | |||
| § 128 | Auftragsausführung | |||
| § 129 | Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen | |||
| § 130 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen | |||
| § 131 | Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr | |||
| § 132 | Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit | |||
| § 133 | Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen | |||
| § 134 | Informations- und Wartepflicht | |||
| § 135 | Unwirksamkeit | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber | ||||
| § 136 | Anwendungsbereich | |||
| § 137 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 138 | Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen | |||
| § 139 | Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen | |||
| § 140 | Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten | |||
| § 141 | Verfahrensarten | |||
| § 142 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| § 143 | Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen | ||||
| § 144 | Anwendungsbereich | |||
| § 145 | Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen | |||
| § 146 | Verfahrensarten | |||
| § 147 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| Unterabschnitt 3 | ||||
| Vergabe von Konzessionen | ||||
| § 148 | Anwendungsbereich | |||
| § 149 | Besondere Ausnahmen | |||
| § 150 | Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | |||
| § 151 | Verfahren | |||
| § 152 | Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren | |||
| § 153 | Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen | |||
| § 154 | Sonstige anwendbare Vorschriften | |||
| Kapitel 2 | ||||
| Nachprüfungsverfahren | ||||
| Abschnitt 1 | ||||
| Nachprüfungsbehörden | ||||
| § 155 | Grundsatz | |||
| § 156 | Vergabekammern | |||
| § 157 | Besetzung, Unabhängigkeit | |||
| § 158 | Einrichtung, Organisation | |||
| § 159 | Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Verfahren vor der Vergabekammer | ||||
| § 160 | Einleitung, Antrag | |||
| § 161 | Form, Inhalt | |||
| § 162 | Verfahrensbeteiligte, Beiladung | |||
| § 163 | Untersuchungsgrundsatz | |||
| § 164 | Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen | |||
| § 165 | Akteneinsicht | |||
| § 166 | Mündliche Verhandlung | |||
| § 167 | Beschleunigung | |||
| § 168 | Entscheidung der Vergabekammer | |||
| § 169 | Aussetzung des Vergabeverfahrens | |||
| § 170 | Ausschluss von abweichendem Landesrecht | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Sofortige Beschwerde | ||||
| § 171 | Zulässigkeit, Zuständigkeit | |||
| § 172 | Frist, Form, Inhalt | |||
| § 173 | Wirkung | |||
| § 174 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren | |||
| § 175 | Verfahrensvorschriften | |||
| § 176 | Vorabentscheidung über den Zuschlag | |||
| § 177 | Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts | |||
| § 178 | Beschwerdeentscheidung | |||
| § 179 | Bindungswirkung und Vorlagepflicht | |||
| § 180 | Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch | |||
| § 181 | Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens | |||
| § 182 | Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer | |||
| § 183 | Korrekturmechanismus der Kommission | |||
| § 184 | Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen | |||
| Teil 5 | ||||
| Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3 | ||||
| § 185 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich | |||
| Teil 6 | ||||
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
| § 186 | Anwendungsbestimmung zu § 47k | |||
| § 187 | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.
Dem Antrag sind beizufügen:
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
§ 32 Absatz 2 gilt entsprechend.
Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum von drei Jahren dauerhaft vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen wird.
Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.
Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten. § 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Das Interesse desjenigen, gegen den der Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden, ist nicht zu berücksichtigen.
Nicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweismittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von der Herausgabe ausgeschlossen, kann der Anspruchsteller insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum Zweck der Prüfung verlangen.
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
erzielt haben.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.
übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Angaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Angaben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluss auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. Für die Berechnung von summarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.
Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben, Mengendaten jedoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Betreiber gewahrt bleiben.
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.
Die Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass es eines Anerkennungsaktes bedarf.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
Soweit natürliche Personen nach Satz 1 Nummer 3 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Informationen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1 anzurechnen.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit Auskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung erteilt werden.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der Größenordnung und der Bedeutung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen zugrunde gelegt werden.
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.
Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige Beschwerde statt.
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Das Gericht hat von der Offenlegung Betroffene und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung anzuhören. Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung von Urkunden und Gegenständen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt.
Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt die Europäische Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Werden Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden.
Anträge auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich durch die zuständigen Landesministerien auf ihren Internetseiten unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer setzen sich mit dem Bundeskartellamt vor einer Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 ins Benehmen. Über den Antrag nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung entschieden werden. Eine Anmeldung eines Zusammenschlusses im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 ist beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 erst dann zulässig, wenn die Zusammenschlussparteien gegenüber dem Bundeskartellamt nachweisen, dass ihr Antrag auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 durch die zuständigen Landesbehörden abgelehnt oder nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden wurde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet auf Grundlage einer Stellungnahme der Monopolkommission den gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Sätzen 1 bis 4 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Für Datenanforderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der Monopolkommission zur Evaluierung im Sinne dieses Absatzes ist § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Krankenhäuser von einem Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 betroffen sind. § 21 Absatz 3 Satz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes findet insofern keine Anwendung. Für die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhausversorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden.
soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt.