GüKKostV 1998
Ausfertigungsdatum: 22.12.1998
Vollzitat:
„Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3a V v. 8.10.2013 I 3772 |
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(+++ Textnachweis ab: 31.12.1998 +++)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr | |
1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 – 700 |
1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 – 160 |
1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 – 100 |
1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr | 50 – 180 |
1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 – 70 |
1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie | 60 – 120 |
1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 – 60 |
1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr | 20 – 40 |
1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 100 – 700 |
1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250 – 700 |
1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) | 50 – 180 |
2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents | |
2.1 | Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 – 220 |
2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 30 – 60 |
2.3 | Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 – 40 |
3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen | |
3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 – 80 |
3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 – 30 |
4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen | |
4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 – 30 |
4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 – 100 |
4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | 80 – 120 |
4.3.1 | (weggefallen) | |
4.3.2 | (weggefallen) | |
4.3.3 | (weggefallen) | |
4.3.4 | (weggefallen) | |
4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung | 10 – 20 |
5 | (weggefallen) | |
6 | Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 320 |
7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung |
8 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
9 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
10 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9 |
11 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30% des streitigen Betrages |