GüKG
Ausfertigungsdatum: 22.06.1998
Vollzitat:
“Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 53/96 (CELEX Nr.: 31996L0053) vgl. G v. 26.11.2020 I 2575 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 22.6.1998 I 1485 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Nr. 3 Satz 1 dieses G nach Maßgabe d. Art. 9 Nr. 1 und 2 mWv 1.7.1998 in Kraft getreten.
| 1. | Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Begriffsbestimmungen | |
| § 2 | Ausnahmen | |
| 2. | Abschnitt | |
| Gewerblicher Güterkraftverkehr | ||
| § 3 | Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung | |
| § 4 | Unterrichtung der Berufsgenossenschaft | |
| § 5 | Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland | |
| § 6 | Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich | |
| § 7 | Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr | |
| § 7a | Haftpflichtversicherung | |
| § 7b | Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal | |
| § 7c | Verantwortung des Auftraggebers | |
| § 7d | (weggefallen) | |
| § 8 | Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte | |
| § 8a | Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
| 3. | Abschnitt | |
| Werkverkehr | ||
| § 9 | Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit | |
| 4. | Abschnitt | |
| Bundesamt für Logistik und Mobilität | ||
| § 10 | Organisation | |
| § 11 | Aufgaben | |
| § 12 | Befugnisse | |
| § 13 | Untersagung der Weiterfahrt | |
| § 14 | Marktbeobachtung | |
| § 14a | Durchführung von Beihilfeverfahren | |
| § 14b | Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 | |
| § 15 | Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung | |
| § 15a | Werkverkehrsdatei | |
| § 16 | Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung | |
| § 16a | Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung | |
| § 17 | Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch | |
| § 17a | Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts | |
| 5. | Abschnitt | |
| Überwachung, Bußgeldvorschriften | ||
| § 18 | Grenzkontrollen | |
| § 19 | Bußgeldvorschriften | |
| § 19a | Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung | |
| § 20 | Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen | |
| § 21 | Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen | |
| § 21a | Aufsicht | |
| 6. | Abschnitt | |
| Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen | ||
| § 22 | Gebühren und Auslagen | |
| § 23 | Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen | |
| § 24 | Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung | |
Die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal Folgendes mitführt:
Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden.
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann.
Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 3a und des § 9 Absatz 3 bis 5a des Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben unberührt.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.
oder
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
Das Bundesamt darf diese Daten verwenden, soweit es für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Speicherung automatisiert zu löschen.
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
eine Leistung ausführen lässt.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.