GüKG
Ausfertigungsdatum: 22.06.1998
Vollzitat:
“Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 53/96 (CELEX Nr.: 31996L0053) vgl. G v. 26.11.2020 I 2575 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 22.6.1998 I 1485 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Nr. 3 Satz 1 dieses G nach Maßgabe d. Art. 9 Nr. 1 und 2 mWv 1.7.1998 in Kraft getreten.
| 1. | Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Begriffsbestimmungen | |
| § 2 | Ausnahmen | |
| 2. | Abschnitt | |
| Gewerblicher Güterkraftverkehr | ||
| § 3 | Erlaubnispflicht | |
| § 4 | Unterrichtung der Berufsgenossenschaft | |
| § 5 | Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz | |
| § 6 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde | |
| § 7 | Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr | |
| § 7a | Haftpflichtversicherung | |
| § 7b | Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal | |
| § 7c | Verantwortung des Auftraggebers | |
| § 7d | (weggefallen) | |
| § 8 | Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte | |
| 3. | Abschnitt | |
| Werkverkehr | ||
| § 9 | Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit | |
| 4. | Abschnitt | |
| Bundesamt für Logistik und Mobilität | ||
| § 10 | Organisation | |
| § 11 | Aufgaben | |
| § 12 | Befugnisse | |
| § 13 | Untersagung der Weiterfahrt | |
| § 14 | Marktbeobachtung | |
| § 14a | Durchführung von Beihilfeverfahren | |
| § 14b | Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 | |
| § 15 | Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) | |
| § 15a | Werkverkehrsdatei | |
| § 16 | Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren | |
| § 17 | Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch | |
| § 17a | Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts | |
| 5. | Abschnitt | |
| Überwachung, Bußgeldvorschriften | ||
| § 18 | Grenzkontrollen | |
| § 19 | Bußgeldvorschriften | |
| § 20 | Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen | |
| § 21 | Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen | |
| § 21a | Aufsicht | |
| 6. | Abschnitt | |
| Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen | ||
| § 22 | Gebühren und Auslagen | |
| § 23 | Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen | |
geregelt werden.
Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden. Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden.
mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ersetzt werden.
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
Das Bundesamt darf diese Daten verwenden, soweit es für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
eine Leistung ausführen lässt.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.