GuAMKflAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.03.2020
Vollzitat:
“Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 715, 1933), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244 |
| Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt von Teil 1 |
| § 8 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 9 | Inhalt von Teil 2 |
| § 10 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen |
| § 12 | Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften |
| § 13 | Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel |
| § 14 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 17 | Inhalt von Teil 2 |
| § 18 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 19 | Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen |
| § 20 | Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften |
| § 21 | Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel |
| § 22 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 23 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 24 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement |
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fachaufgabe er bearbeitet. Die Bearbeitung findet unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. Für die Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.
Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf jeweils höchstens drei Seiten umfassen. Spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durchgeführt hat. Aus den beiden bearbeiteten praxisbezogenen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt sie dem Prüfling mit. Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungsausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von der gewählten praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehörigen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.
| Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen |
mit 25 Prozent, |
| Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen |
mit 15 Prozent, |
| Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften |
mit 30 Prozent, |
| Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel |
mit 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fachaufgabe er bearbeitet. Die Bearbeitung findet unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. Für die Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbeitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.
Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf jeweils höchstens drei Seiten umfassen. Spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durchgeführt hat. Aus den beiden bearbeiteten praxisbezogenen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt sie dem Prüfling mit. Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungsausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von der gewählten praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehörigen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.
| Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen |
mit 25 Prozent, |
| Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen |
mit 15 Prozent, |
| Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften |
mit 30 Prozent, |
| Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel |
mit 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
16 | |
| 2 | Handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
12 | |
|
4 | |||
| 4 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Verkauf kundenorientiert planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
14 | |
|
||||
|
8 | |||
| 6 | Distribution planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
6 | |
| 7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
12 | |
| 8 | Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
6 | |
|
4 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
24 | |
| 2 | Warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
4 | |
|
||||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslandsmärkte bedienen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
20 | |
| 2 | Internationale Berufskompetenzen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
8 | |
|
||||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
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|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
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6 | |
|
4 | |||
| 6 | Elektronische Geschäftsprozesse (E-Business) (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
|
10 | |
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||||
|
8 | |||