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Ausfertigungsdatum: 02.10.2009
Vollzitat:
“Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.9.2009 +++)
| § 1 | Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Arten des Vorbereitungsdienstes |
| § 3 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 4 | Nachteilsausgleich |
| § 5 | Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle |
| § 6 | Beschäftigungsdienststelle |
| § 7 | Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren |
| § 8 | Anforderungen im Auswahlverfahren |
| § 9 | Auswahlkommission |
| § 9a | Ergänzende Festlegungen |
| § 9b | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
| § 9c | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 9d | Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
| § 9e | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 9f | Bewertung der Eignungsmerkmale |
| § 9g | Gesamtergebnis und Rangfolge |
| § 9h | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 10 | Gliederung der berufspraktischen Studienzeit |
| § 11 | Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ |
| § 12 | Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes |
| § 13 | Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ |
| § 14 | Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ |
| § 15 | Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ |
| § 16 | Praktische Ausbildung |
| § 17 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder |
| § 18 | Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte |
| § 19 | Credit Points |
| § 20 | Praktische Ausbildung |
| § 21 | Bewertungen während der praktischen Ausbildung |
| § 22 | Prüfungsamt |
| § 23 | Prüfungskommissionen |
| § 24 | Laufbahnprüfung |
| § 25 | Prüfungsort, Prüfungstermin |
| § 26 | Schriftliche Aufsichtsarbeiten |
| § 27 | Praxisarbeit |
| § 28 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 29 | Mündliche Prüfung |
| § 30 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis |
| § 31 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 33 | Gesamtergebnis |
| § 34 | Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses |
| § 35 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
| § 36 | Wiederholung |
| § 37 | Aufstiegsverfahren |
| § 38 | Übergangsvorschrift |
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt. Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
zu entnehmen.
| Note | Rangpunkte | Bedeutung |
|---|---|---|
| sehr gut (1) | 14 bis 15 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) | 11 bis 13 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) | 8 bis 10 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) | 5 bis 7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) | 2 bis 4 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) | 0 bis 1 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
| Prozentualer Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
|---|---|
| 93,70 bis 100,00 | 15 |
| 87,50 bis 93,69 | 14 |
| 83,40 bis 87,49 | 13 |
| 79,20 bis 83,39 | 12 |
| 75,00 bis 79,19 | 11 |
| 70,90 bis 74,99 | 10 |
| 66,70 bis 70,89 | 9 |
| 62,50 bis 66,69 | 8 |
| 58,40 bis 62,49 | 7 |
| 54,20 bis 58,39 | 6 |
| 50,00 bis 54,19 | 5 |
| 41,70 bis 49,99 | 4 |
| 33,40 bis 41,69 | 3 |
| 25,00 bis 33,39 | 2 |
| 12,50 bis 24,99 | 1 |
| 0,00 bis 12,49 | 0 |
| 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten | mit je 20 Prozent, |
| 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit | mit 30 Prozent und |
| 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 30 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.