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Ausfertigungsdatum: 02.10.2009
Vollzitat:
“Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240; 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.9.2009 +++)
§ 1 | Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes |
§ 2 | Arten des Vorbereitungsdienstes |
§ 3 | Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen |
§ 4 | Einstellungsbehörde |
§ 5 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 6 | Ausschreibung, Bewerbung |
§ 7 | Auswahlverfahren |
§ 8 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 9 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 10 | Gliederung der berufspraktischen Studienzeit |
§ 11 | Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ |
§ 12 | Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes |
§ 13 | Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Projektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ |
§ 14 | Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ |
§ 15 | Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ |
§ 16 | Praktische Ausbildung |
§ 17 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder |
§ 18 | Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte |
§ 19 | Credit Points |
§ 20 | Praktische Ausbildung |
§ 21 | Bewertungen während der praktischen Ausbildung |
§ 22 | Prüfungsamt |
§ 23 | Prüfungskommissionen |
§ 24 | Laufbahnprüfung |
§ 25 | Prüfungsort, Prüfungstermin |
§ 26 | Schriftliche Aufsichtsarbeiten |
§ 27 | Praxisarbeit |
§ 28 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 29 | Mündliche Prüfung |
§ 30 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis |
§ 31 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
§ 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
§ 33 | Gesamtergebnis |
§ 34 | Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses |
§ 35 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
§ 36 | Wiederholung |
§ 37 | Aufstiegsverfahren |
§ 38 | Übergangsregelung |
§ 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Werden mehrere Kommissionen eingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
zu entnehmen.
Note | Rangpunkte | Bedeutung |
---|---|---|
sehr gut (1) | 14 bis 15 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) | 11 bis 13 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) | 8 bis 10 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | 5 bis 7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | 2 bis 4 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) | 0 bis 1 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Prozentualer Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
---|---|
93,70 bis 100,00 | 15 |
87,50 bis 93,69 | 14 |
83,40 bis 87,49 | 13 |
79,20 bis 83,39 | 12 |
75,00 bis 79,19 | 11 |
70,90 bis 74,99 | 10 |
66,70 bis 70,89 | 9 |
62,50 bis 66,69 | 8 |
58,40 bis 62,49 | 7 |
54,20 bis 58,39 | 6 |
50,00 bis 54,19 | 5 |
41,70 bis 49,99 | 4 |
33,40 bis 41,69 | 3 |
25,00 bis 33,39 | 2 |
12,50 bis 24,99 | 1 |
0,00 bis 12,49 | 0 |
1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten | mit je 20 Prozent, |
2. die Rangpunkte der Praxisarbeit | mit 30 Prozent und |
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 30 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.