GtDBahnVDV
Ausfertigungsdatum: 12.09.2014
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932 |
| Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.9.2014 +++)
| § 1 | Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung |
| § 2 | Ziele und Schwerpunkte |
| § 3 | Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren |
| § 4 | Nachteilsausgleich |
| § 5 | Erholungsurlaub |
| § 6 | Bewertung der Leistungen |
| § 7 | Allgemeines |
| § 8 | Ausbildungsleitung, Ausbildende |
| § 9 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan |
| § 10 | Dienstliche Bewertung |
| § 11 | Leistungstests |
| § 12 | Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl |
| § 13 | Bestandteile |
| § 14 | Prüfungsamt |
| § 15 | Prüfungskommission, Prüfende |
| § 16 | Schriftliche Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Abschlussprüfung |
| § 18 | Fernbleiben, Rücktritt |
| § 19 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 20 | Wiederholung von Abschlussprüfungen |
| § 21 | Bestehen der Laufbahnprüfung |
| § 22 | Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen |
| § 23 | Prüfungsakte, Einsichtnahme |
| § 24 | Übergangsvorschrift |
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.
Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl |
Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbildungsschwerpunkten prüft. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder dem technischen Verwaltungsdienst. Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
| die Ausbildungsrangpunktzahl | mit 20 Prozent, |
| die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung |
mit 54 Prozent |
und
| die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung |
mit 26 Prozent. |
Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.