| 1 |
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden
- b)
-
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
-
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
-
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
-
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
-
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- g)
-
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- h)
-
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
-
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
- j)
-
Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
-
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
-
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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4 |
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| 2 |
Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
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Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
-
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 |
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- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
-
Aufgaben im Team planen
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- f)
-
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
-
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
- h)
-
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- i)
-
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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2 |
| 3 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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4 |
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- c)
-
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
-
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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2 |
| 4 |
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
-
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
-
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
-
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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2 |
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- e)
-
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
-
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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- i)
-
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
- j)
-
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
-
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
-
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
-
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
-
Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
-
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
-
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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2 |
| 5 |
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
-
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
-
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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4 |
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- d)
-
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
-
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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2 |
| 6 |
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
- c)
-
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
-
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
-
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
-
Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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16 |
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- g)
-
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
-
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- j)
-
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
-
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
-
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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| 7 |
Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen
- b)
-
technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden
- c)
-
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
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12 |
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- d)
-
technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren
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5 |
| 8 |
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- b)
-
Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen
- c)
-
Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten
- d)
-
Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren
- e)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen
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8 |
|
- f)
-
Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen
- g)
-
Signale an Schnittstellen prüfen
- h)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- i)
-
Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
- j)
-
Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren
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9 |
| 9 |
Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
-
vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen
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|
| |
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- c)
-
Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen
- d)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
-
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- f)
-
Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen
- g)
-
Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
-
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- i)
-
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- j)
-
Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten
- k)
-
Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- l)
-
Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- m)
-
Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren
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21 |
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| 10 |
Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
- b)
-
Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen
- c)
-
Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen
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3 |
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- d)
-
Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren
- e)
-
Systemkomponenten auswählen
- f)
-
technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen
- g)
-
Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen
|
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15 |
| 11 |
Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen
- b)
-
Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren
- c)
-
Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen
- d)
-
Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren
|
|
15 |
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- e)
-
technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren
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| 12 |
Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen
- b)
-
Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen
- c)
-
Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen
- d)
-
Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
|
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12 |
| 13 |
Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen
- b)
-
Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
- c)
-
gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen
- d)
-
Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen
- e)
-
Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten
- f)
-
internetbasierte Dienste einbinden
- g)
-
Energiemanagement integrieren
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16 |
| 14 |
Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen
- b)
-
Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen
- c)
-
Datenbeschreibungsformate anwenden
- d)
-
Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen
|
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11 |
| 15 |
Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
- a)
-
gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten
- b)
-
Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen
- c)
-
Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
- d)
-
Abnahme der Leistung durchführen
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|
5 |
| 16 |
Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
- a)
-
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten
- b)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- c)
-
Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
-
fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen
- e)
-
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
- f)
-
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
- g)
-
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
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8 |
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|
- h)
-
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen
- i)
-
Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
- j)
-
Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren
- k)
-
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
|
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