GSA Fleisch
Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Vollzitat:
“Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2572), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.12.2020 I 3334 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.7.2017 +++)
Das G wurde als Artikel 30 des G v. 17.7.2017 I 2541 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 31 Abs. 1 dieses G am 25.7.2017 in Kraft getreten.
Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft.