GrÄndStVtr MV/ND
Ausfertigungsdatum: 09.03.1993
Vollzitat:
“Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen vom 9. März 1993 (BGBl. I S. 1513, 1514)”
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1993 +++)
(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrMV/NDBek +++)
| – 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, |
| – 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, |
| – 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, |
| – 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, |
| – 39 Bedienstete der Forstverwaltung. |
| Für das Land Mecklenburg-Vorpommern | Für das Land Niedersachsen |
| Der Ministerpräsident | Niedersächsischer Ministerpräsident |
| des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
| – Geräte und Einrichtungen der Landesforstverwaltung | 80.000,– DM |
| – Lagerhaus für den Hochwasserschutz bei Tripkau | 50.000,– DM |
| – Naturschutzstation Tripkau | 266.000,– DM |
| Entschädigung insgesamt | 396.000,– DM. |
Zu Artikel 7
Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder überwacht werden, werden die vertragschließenden Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.
Zu Artikel 9
Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem Fonds “Deutsche Einheit” für das Umgliederungsgebiet neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern dann aus dem Fonds “Deutsche Einheit” für das Umgliederungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen gegenüberstehen.
Zu Artikel 11