GPV
Ausfertigungsdatum: 11.08.2009
Vollzitat:
“Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862 |
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(+++ Textnachweis ab: 20.8.2009 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 11.8.2009 I 2852 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 20.8.2009 in Kraft getreten. § 8 tritt gem. Art. 3 Satz 2 am 1.1.2010 in Kraft.
Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen
Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.
Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben.
über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu unterrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Unterrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.