GntZollDVDV
Ausfertigungsdatum: 02.06.2016
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 I 2866 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 31 Abs. 4 und 5, 40 Abs. 5, 50 +++)
| § 1 | Diplomstudium |
| § 1a | Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
| § 2 | Ziele des Studiums |
| § 3 | Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom |
| § 4 | Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht |
| § 5 | Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen |
| § 6 | Bewertung der Leistungen |
| § 7 | Fernbleiben und Rücktritt |
| § 8 | Täuschung und Ordnungsverstoß |
| § 9 | Erholungsurlaub |
| § 10 | Zulassung zum Auswahlverfahren |
| § 11 | Auswahlkommission |
| § 12 | Auswahlverfahren |
| § 13 | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 14 | Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
| § 15 | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 16 | Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens |
| § 17 | Einstellung |
| § 18 | Aufbau des Studiums |
| § 19 | Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan |
| § 20 | Ausbildungsleitung, Ausbildende |
| § 21 | Ausbildungsakte |
| § 22 | Leistungstests |
| § 23 | Klausuren |
| § 24 | Prüfende |
| § 25 | Inhalt des Grundstudiums |
| § 26 | Inhalt des Hauptstudiums |
| § 27 | Inhalt der berufspraktischen Studienzeit |
| § 28 | Leistungstests während des Grundstudiums |
| § 29 | Leistungstests während des Hauptstudiums |
| § 30 | Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat |
| § 31 | Diplomarbeit |
| § 32 | Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums |
| § 33 | Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium |
| § 34 | Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit |
| § 35 | Laufbahnprüfung |
| § 36 | Prüfungsamt |
| § 37 | Prüfungsakte, Einsichtnahme |
| § 38 | Prüfungskommissionen |
| § 39 | Prüfungsgrundsätze |
| § 40 | Zwischenprüfung |
| § 41 | Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis |
| § 42 | Abschlussprüfung |
| § 43 | Schriftliche Abschlussprüfung |
| § 44 | Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung |
| § 45 | Mündliche Abschlussprüfung |
| § 46 | Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote |
| § 47 | Abschlusszeugnis, Diplomurkunde |
| § 48 | Wiederholung von Prüfungen |
| § 49 | Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § 50 | Übergangsvorschriften |
| § 51 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl |
Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben, in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.
Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.
Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.