GleiStatV
Ausfertigungsdatum: 17.12.2015
Vollzitat:
“Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2015 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 17.12.2015 I 2274 durch die Bundesregierung verordnet. Die V ist gem. Art. 3 dieser V am 23.12.2015 in Kraft getreten.
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und
Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach
jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.
Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.