GleibWV
Ausfertigungsdatum: 17.12.2015
Vollzitat:
“Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2015 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.12.2015 I 2274 durch die Bundesregierung verordnet. Die V ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 23.12.2015 in Kraft getreten.
| § 1 | Wahlrechtsgrundsätze |
| § 2 | Wahlberechtigung |
| § 3 | Wählbarkeit |
| § 4 | Fristen für die Wahl |
| § 5 | Formen der Stimmabgabe |
| § 6 | Pflichten der Dienststelle |
| § 7 | Wahlvorstand |
| § 8 | Bekanntgabe der Wählerinnenliste |
| § 9 | Einspruch gegen die Wählerinnenliste |
| § 10 | Wahlausschreiben |
| § 11 | Bewerbung |
| § 12 | Nachfrist für Bewerbungen |
| § 13 | Bekanntgabe der Bewerbungen |
| § 14 | Form und Inhalt der Stimmzettel |
| § 15 | Ausübung des Wahlrechts |
| § 16 | Stimmabgabe im Wahlraum |
| § 17 | Briefwahl |
| § 18 | Behandlung der Briefwahlstimmen |
| § 19 | Elektronische Wahl |
| § 20 | Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 21 | Benachrichtigung der Bewerberinnen |
| § 22 | Annahme der Wahl |
| § 23 | Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung |
| § 24 | Aufbewahrung der Wahlunterlagen |
| § 25 | Auflösung des Wahlvorstandes |
| § 26 | Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst |
| § 27 | Übergangsbestimmungen |
Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig.
Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Sie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die Stimmauszählung entsiegelt werden.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Der zuvor nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vorschlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten.