| 1 |
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
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Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
- b)
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Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
- c)
-
Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- d)
-
Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden
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2 |
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- e)
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Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln
- f)
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Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren
- g)
-
Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
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2 |
| 2 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen
- b)
-
Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen
- d)
-
Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen
- e)
-
Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- f)
-
Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen
- g)
-
die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen
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3 |
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- h)
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Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten
- i)
-
Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen
- j)
-
persönliche Schutzausrüstung auswählen
- k)
-
Arbeitsplätze vorbereiten
- l)
-
mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden
- m)
-
Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
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- n)
-
Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten
- o)
-
Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- p)
-
Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern
- q)
-
Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken
- r)
-
Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen
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2 |
| 3 |
Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern
- b)
-
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
- c)
-
persönliche Schutzausrüstung einsetzen
- d)
-
Glaserzeugnisse thermisch trennen
- e)
-
Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen
- f)
-
Glaserzeugnisse maschinell trennen
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2 |
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| 4 |
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- d)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen
- e)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln
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- f)
-
an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen
- g)
-
Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren
- h)
-
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen
- i)
-
Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- j)
-
Glasrohre auftreiben
- k)
-
Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen
- l)
-
Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen
- m)
-
geschliffene Oberflächen feuerpolieren
- n)
-
Auslauföffnungen justieren
- o)
-
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
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12 |
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- p)
-
Glasrohre seitlich einschmelzen
- q)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- r)
-
Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen
- s)
-
Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen
- t)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen
- u)
-
Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen
- v)
-
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen
- w)
-
Glaskörper in Formen einblasen
- x)
-
Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen
- y)
-
Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen
- z)
-
Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen
- {)
-
Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
- bb)
-
vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen
- cc)
-
Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen
- dd)
-
Glasscheiben verbinden
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11 |
| 5 |
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)
-
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)
-
Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen
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- d)
-
Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren
- e)
-
Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen
- f)
-
Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- g)
-
Glasrohre auftreiben
- h)
-
Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen
- i)
-
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
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12 |
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- j)
-
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- k)
-
Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen
- l)
-
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen
- m)
-
Glaskörper in Formen einblasen
- n)
-
Glasrohre seitlich einschmelzen
- o)
-
Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
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11 |
| 6 |
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen
- b)
-
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen
- c)
-
Flachglas schneiden
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4 |
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- d)
-
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen
- e)
-
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen
- f)
-
Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen
- g)
-
Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
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5 |
| 7 |
Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Glasapparate zur Destillation herstellen
- b)
-
Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
- c)
-
Glasapparate für Reaktionen herstellen
- d)
-
Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen
- e)
-
Wärmetauscher herstellen
- f)
-
Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
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34 |
|
| |
|
- g)
-
Glasapparate zur Extraktion herstellen
- h)
-
Glasapparate mit Filterplatten herstellen
- i)
-
Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen
- j)
-
Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen
- k)
-
Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen
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34 |
| 8 |
Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Glas technisch entspannen
- b)
-
Glasapparate signieren
- c)
-
Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
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3 |
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| |
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- d)
-
unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten
- e)
-
Glasapparate graduieren
- f)
-
Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren
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3 |
| 9 |
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen
- b)
-
Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen
- c)
-
Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen
- d)
-
Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen
- e)
-
Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen
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2 |
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- f)
-
Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren
- g)
-
Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
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|
2 |
| 10 |
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
- b)
-
Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- c)
-
Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen
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2 |
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- e)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern
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2 |
| 11 |
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen
- b)
-
Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren
- c)
-
Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten
- d)
-
Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen
- e)
-
Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern
- f)
-
Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren
- g)
-
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen
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4 |
| 12 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern
- b)
-
betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden
- c)
-
Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten
- d)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren
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2 |
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- e)
-
qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen
- f)
-
Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen
- g)
-
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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2 |