GIGV
Ausfertigungsdatum: 10.09.2024
Vollzitat:
“IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 419) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 419 |
| Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.09.2024 +++)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 regelt Näheres zu den Antragsinhalten nach Satz 3.
Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 10, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.
| ID | Titel | Kurz- beschreibung |
Version | Kapitel | Datum Aufnahme (in Anlage) |
Datum verbindliche Umsetzung bis |
Rechts- grundlage |
Anwendungs- bereich |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 001 | Implementierungs- leitfaden Primär- systeme – elektro- nische Patientenakte (ePA) |
Leitfaden zur Um- setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten- systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um- setzung der elektronischen Medika- tionsliste (eML) |
3.1.0 | 3.10.2 | 14.09.2024 | 15.01.2025 | § 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch |
1. | Praxisverwaltungssysteme (PVS), |
| 2. | Zahnärzt- liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS), |
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| 3. | Krankenhausin- formationssysteme (KIS) und |
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| 4. | Apothekenverwaltungs- systeme (AVS) |
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Hinweis: Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
| ID | Rechts- grundlage nach SGB V |
Stelle | Titel | Kurzbeschreibung | Datum Erstellung der Spezifikation bis |
|---|---|---|---|---|---|
| 001 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO elektronische Patientenkurzakte | Darstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben für die elektronische Patient Summary |
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| 002 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a |
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Laborbefund | Abbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU- Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden |
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| 003 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Krankenhaus-Entlassbericht | Darstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten | |
| 004 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Bildbefund | Übermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU- Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden |
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| 005 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Wertelisten zu „Allergien“ | Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien | |
| 006 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 |
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST) | Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle | |
| 007 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 |
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST) | Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle | |
| 008 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung | Verordnungsschnittstelle | Schnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen | |
| 009 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbH | Terminmeldeschnittstelle | Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V |
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.