GGVSee
Ausfertigungsdatum: 09.02.2016
Vollzitat:
“Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475 |
| Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.2.2016 I 182 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 1.1.2015 in Kraft getreten. § 27 der V tritt gem. Art. 5 Satz 2 der V v. 9.2.2016 I 182 am 16.2.2016 in Kraft.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zulassung zur Beförderung |
| § 4 | Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung |
| § 5 | Verladung gefährlicher Güter |
| § 6 | Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter |
| § 7 | Ausnahmen |
| § 8 | Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
| § 9 | Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden |
| § 10 | Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen |
| § 11 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr |
| § 12 | Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
| § 13 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
| § 14 | Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes |
| § 15 | Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft |
| § 16 | Zuständigkeiten der Benannten Stellen |
| § 16a | Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes |
| § 17 | Pflichten des Versenders |
| § 18 | Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen |
| § 19 | Pflichten des Auftraggebers des Beförderers |
| § 20 | Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen |
| § 21 | Pflichten des Beförderers |
| § 22 | Pflichten des Reeders |
| § 23 | Pflichten des Schiffsführers |
| § 24 | Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten |
| § 25 | Pflichten des Empfängers |
| § 26 | Pflichten mehrerer Beteiligter |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | Übergangsbestimmungen |
unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung beizufügen.
zu unterrichten.
zulässig ist.
zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor der Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Benehmen.
liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapiteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvorschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des IMDG-Codes.
soweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach § 10 Absatz 2 zugewiesen ist;