GGBefG
Ausfertigungsdatum: 06.08.1975
Vollzitat:
“Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975 |
| Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 5 Buchst. f G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 75/93 (CELEX Nr: 393L0075)
EGRL 55/94 (CELEX Nr: 394L0055)
EGRL 50/95 (CELEX Nr: 395L0050)
EGRL 35/96 (CELEX Nr: 396L0035)
EGRL 49/96 (CELEX Nr: 396L0049) vgl. G v. 6.8.1998 I 2037 +++)
Überschrift: Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 6.8.1998 I 2037 mWv 14.8.1998
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten verwenden, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,