GGArt91cVtr
Ausfertigungsdatum: 20.11.2009
Vollzitat:
“IT-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852), der durch Vertrag vom 31. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 326) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852 |
| Geändert durch Vertrag v. 31.12.2023; 2024 I Nr. 326 iVm Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 326 | |
| Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
(+++ Text des Gesetzes siehe: GGArt91cVtrG +++)
Kurzbezeichnung: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Vertrag v. 21.3.2019 I 1127 iVm Art. 1 G v. 4.8.2019 I 1126 iVm Bek. v. 13.12.2019 I 2851 mWv 1.10.2019
| § 1 | Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung |
| § 2 | Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards |
| § 3 | Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz |
| § 4 | Informationsaustausch |
| § 5 | Errichtung und Aufgaben |
| § 6 | Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht |
| § 7 | Organe |
| § 8 | Aufsicht |
| § 9 | Finanzierung |
| § 10 | Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens |
| § 11 | Änderung, Kündigung |
| § 12 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung |
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden „Vertragspartner“)
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.
Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes
folgende Vereinbarung:
Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.
Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.