GflSalmoV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2009
Vollzitat:
“Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.4.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10, 15, 20, 24, 28 u. 32 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.4.2009 I 752 vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 16.4.2009 in Kraft getreten.
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.11.2023 I Nr. 306 mWv 17.11.2023
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Hygiene |
| § 3 | Impfung |
| § 4 | Mitteilungspflicht |
| § 5 | Untersuchungseinrichtung |
| § 6 | Ursachenermittlung im Betrieb |
| § 7 | Reinigung und Desinfektion |
| § 8 | Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten |
| § 9 | Amtliche Untersuchung |
| § 10 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 11 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 12 | Impfungen |
| § 13 | Betriebseigene Kontrollen |
| § 14 | Amtliche Untersuchung |
| § 15 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 16 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 17 | Einstallen von Junghennen |
| § 18 | Betriebseigene Kontrollen |
| § 19 | Amtliche Untersuchung |
| § 20 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 21 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 22 | Betriebseigene Kontrollen |
| § 23 | Amtliche Untersuchung |
| § 24 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 25 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 26 | Betriebseigene Kontrollen |
| § 27 | Amtliche Untersuchung |
| § 28 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 29 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 30 | Betriebseigene Kontrollen |
| § 31 | Amtliche Untersuchung |
| § 32 | Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen |
| § 33 | Aufhebung der Maßregeln |
| § 34 | Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum |
| § 35 | Mitteilungen der Länder |
| § 36 | Ordnungswidrigkeiten |
| Anlage | Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1) |
benannt ist;
erfolgt ist.
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.
durchgeführt wird.
Flüssige Abgänge und Dung aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder einem Behandlungsverfahren nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu unterziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden, dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht. Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen, bevor die Hühner oder Puten sowie jeweils deren Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.
bei positiven Befunden unverzüglich, bei negativen Befunden spätestens 14 Tage nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.
verbracht werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
verbracht werden.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
worden sind.
genehmigen.
untersucht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 14 durchgeführt wird.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
verbracht werden.
Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.
werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1, 3.1.1, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchen.
verbracht werden.
verbracht werden.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
worden sind.
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 31 durchgeführt wird. Der Unternehmer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
verbracht werden.
erforderlichen Angaben.