GewAbfV
Ausfertigungsdatum: 18.04.2017
Vollzitat:
“Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2022 I 700 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft | |
| Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. Art. 3 Nr. 1
V v. 28.4.2022 I 700 +++)
verordnet die Bundesregierung:
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen |
| § 4 | Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen |
| § 4a | Umgang mit verpackten Bioabfällen |
| § 5 | Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen |
| § 6 | Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen |
| § 7 | Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden |
| § 8 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
| § 9 | Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
| § 10 | Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen |
| § 11 | Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen |
| § 12 | Betriebstagebuch |
| § 13 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 14 | Übergangsvorschrift |
| § 15 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) |
Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen |
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. In den Gemischen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.