MinStG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2023
Vollzitat:
“Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 39 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung: §§ 1, 5, 12, 18, 27, 49, 52, 53, 99, 101 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2023 I Nr. 397 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 28.12.2023 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuerpflicht |
| § 2 | Umfang der Besteuerung |
| § 3 | Mindeststeuergruppe |
| § 4 | Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile |
| § 5 | Ausgeschlossene Einheiten |
| § 6 | Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten |
| § 7 | Begriffsbestimmungen |
| § 8 | Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft |
| § 9 | Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag |
| § 10 | Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags |
| § 11 | Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit |
| § 12 | Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge |
| § 13 | Besonderheiten bei transparenten Einheiten |
| § 14 | Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung |
| § 15 | Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust |
| § 16 | Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen |
| § 17 | Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten |
| § 18 | Hinzurechnungen und Kürzungen |
| § 19 | Gesamtsteueraufwand |
| § 20 | Dividendenkürzungsbetrag |
| § 21 | Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen |
| § 22 | Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen |
| § 23 | Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste |
| § 24 | Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden |
| § 25 | Korrekturposten Pensionsaufwand |
| § 26 | Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen |
| § 27 | Steuerliche Zulagen |
| § 28 | Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen |
| § 29 | Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten |
| § 30 | Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr |
| § 31 | Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern |
| § 32 | Behandlung bestimmter Versicherungserträge |
| § 33 | Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen |
| § 34 | Aktienbasierte Vergütungen |
| § 35 | Anwendung der Realisationsmethode |
| § 36 | Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen |
| § 37 | Konsolidierung |
| § 38 | Steuerpflicht von Portfoliodividenden |
| § 39 | Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen |
| § 40 | Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb |
| § 41 | Qualifizierte Sanierungserträge |
| § 42 | Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus |
| § 43 | Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten |
| § 44 | Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit |
| § 45 | Erfasste Steuern |
| § 46 | Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust |
| § 47 | Hinzurechnungen |
| § 48 | Kürzungen |
| § 49 | Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten |
| § 50 | Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern |
| § 50a | Nachversteuerung latenter Steuerschulden |
| § 51 | Mindeststeuer-Verlustwahlrecht |
| § 52 | Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern |
| § 53 | Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet |
| § 54 | Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags |
| § 55 | Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten |
| § 56 | Wesentlichkeitsgrenze |
| § 57 | Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag |
| § 58 | Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags |
| § 59 | Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten |
| § 60 | Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
| § 61 | Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen |
| § 62 | Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum |
| § 63 | Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder Teilung |
| § 64 | Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten |
| § 65 | Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten |
| § 66 | Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden |
| § 67 | Joint Venture |
| § 68 | Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften |
| § 69 | Transparente oberste Muttergesellschaft |
| § 70 | Oberste Muttergesellschaft mit Dividendenabzugssystem |
| § 71 | Zulässige Ausschüttungssysteme |
| § 72 | Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten |
| § 73 | Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten |
| § 74 | Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten |
| § 75 | Abgabeverpflichtung |
| § 75a | Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts |
| § 76 | Inhalt des Mindeststeuer-Berichts |
| § 77 | Wahlrechte |
| § 78 | Überprüfung der Anspruchsberechtigung |
| § 79 | Vereinfachte Berechnungen |
| § 80 | Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten |
| § 81 | Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer |
| § 82 | Steuerattribute des Übergangsjahres |
| § 82a | Ausgeschlossene Steuerattribute |
| § 82b | Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten |
| § 82c | Übergangsjahr |
| § 83 | Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit |
| § 84 | Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour) |
| § 85 | Besonderheiten bei bestimmten Einheiten |
| § 86 | Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten |
| § 87 | Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen |
| § 87a | Anwendung der Erwerbsmethode |
| § 87b | Anpassungen bei Inkongruenzen |
| § 88 | Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung |
| § 89 | Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour |
| § 90 | Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit |
| § 91 | Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten |
| § 92 | Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern |
| § 93 | Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer |
| § 93a | Neubestimmung des Übergangsjahrs |
| § 94 | Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum |
| § 95 | Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht |
| § 96 | Zuständigkeit |
| § 97 | Währungsumrechnungen |
| § 98 | Bußgeldvorschriften |
| § 99 | Ermächtigungen |
| § 100 | Auswirkung auf die Abkommensberechtigung |
| § 101 | Anwendungsvorschriften |
Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.
Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Als ausgeschlossene Einheit gilt auch eine qualifizierte Tochtergesellschaft. Eine qualifizierte Tochtergesellschaft ist eine Einheit, deren gesamte Eigenkapitalanteile im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgeschlossenen Einheit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gehalten werden und wenn im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, ausgenommen der Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sowie des Satzes 1, weniger als 750 Millionen Euro und weniger als 25 Prozent der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse beträgt; für den 750-Millionen-Schwellenwert gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, anstatt des im Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards berechnet werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Einheit, soweit diese eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausübt, welche nicht unmittelbar den Zweck, für den sie errichtet wurde, verfolgt.
aber nur, soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit der Besteuerung unterliegt.
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, oder
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird.
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.
Im Sinne von Nummer 4 gilt eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort verwaltet wird, und gilt eine Investmenteinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in dem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Eine Lebensversicherungseinheit gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie belegen ist.
Bei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört.


nicht anzuwenden.
stellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.
Eine steuerliche Zulage gilt als marktfähig:
Der Marktbasispreis nach Satz 3 entspricht 80 Prozent des Kapitalwerts der steuerlichen Zulage, wobei unterstellt wird, dass
Die zu erwartende Gesamtrendite entspricht der Summe aus den dem Inhaber durch die steuertransparente Einheit zufließenden anerkannten Steuervorteilen, Ausschüttungen und anerkannten steuerlichen Zulagen abzüglich der Investitionssumme.
Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.
Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden.
Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2.
Die nach Satz 1 verbleibenden erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters für passive Einkünfte sind von der Zurechnung nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
zusammenhängt.
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach § 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.

Für den Fall, dass in einem der zwei dem Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre keine Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet belegen waren, ist das jeweilige Geschäftsjahr bei der Durchschnittsbildung nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
| 5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
Materielle Vermögenswerte werden anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres in demselben Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.
Bei Mietleasing dürfen die Buchwerte der zu diesen Zwecken gehaltenen Vermögenswerte beim Leasinggeber berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigen. Ist der Leasingnehmer keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, entspricht der Betrag des Nutzungsrechts dem nicht abgezinsten Betrag der im Rahmen des Leasingverhältnisses verbleibenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Verlängerungen, die bei der Bestimmung des Nutzungsrechts nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard berücksichtigt werden würden. Bei materiellen Vermögenswerten, die zu kurzfristigen Vermietungszwecken dienen, ist kein Betrag für das Nutzungsrecht des Leasingnehmers anzusetzen. Materielle Vermögenswerte dienen zu kurzfristigen Vermietungszwecken, wenn diese während des Geschäftsjahres regelmäßig mehrmals an verschiedene Leasingnehmer vermietet werden, wobei die durchschnittliche Leasingdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen und Erweiterungen, für jeden Leasingnehmer höchstens 30 Tage beträgt.
Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Satz 1 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nicht zu berücksichtigen.
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
|---|---|
| 2023 | 10 |
| 2024 | 9,8 |
| 2025 | 9,6 |
| 2026 | 9,4 |
| 2027 | 9,2 |
| 2028 | 9,0 |
| 2029 | 8,2 |
| 2030 | 7,4 |
| 2031 | 6,6 |
| 2032 | 5,8 |
| Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
| 2023 | 8,0 |
| 2024 | 7,8 |
| 2025 | 7,6 |
| 2026 | 7,4 |
| 2027 | 7,2 |
| 2028 | 7,0 |
| 2029 | 6,6 |
| 2030 | 6,2 |
| 2031 | 5,8 |
| 2032 | 5,4 |
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.
Eine transparente Einheit, die ihren Mindeststeuer-Gewinn kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen.
Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten dabei als der Besteuerung unterliegend, soweit sie Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung des Dividendenempfängers abzugsfähig sind;
Eine oberste Muttergesellschaft, die ihren Mindeststeuer-Gewinn nach Satz 1 kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht für Steuern, für die der Dividendenabzug gewährt wurde.
Der Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit ist die Summe der Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit für jedes der Geschäftsjahre auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen. Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.
Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entfallen, und der erfassten Steuern, die der Investmenteinheit nach § 49 zuzurechnen sind. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen nur die Steuern, die auf Gewinne entfallen, die zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören. Der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entspricht dem der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 in Anspruch genommen wurde. Sind in einem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden bezogen auf das Steuerhoheitsgebiet die angepassten erfassten Steuern und die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust zusammengenommen (effektiver Steuersatz aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten).
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach Satz 3 gilt im Fall der
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht übersteigen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32 bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 7 Absatz 14, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15 Prozent unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der effektive Steuersatz für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der effektive Steuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 null. Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen. Steuern aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sind bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen, soweit diese im Rahmen der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung nach der gleichen Maßgabe wie alle anderen erfassten Steuern anrechenbar sind.