GeschGehG
Ausfertigungsdatum: 18.04.2019
Vollzitat:
“Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)”
(+++ Textnachweis ab: 26.4.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/943 (CELEX Nr: 32016L0943) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Erlaubte Handlungen |
| § 4 | Handlungsverbote |
| § 5 | Ausnahmen |
| § 6 | Beseitigung und Unterlassung |
| § 7 | Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt |
| § 8 | Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht |
| § 9 | Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit |
| § 10 | Haftung des Rechtsverletzers |
| § 11 | Abfindung in Geld |
| § 12 | Haftung des Inhabers eines Unternehmens |
| § 13 | Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung |
| § 14 | Missbrauchsverbot |
| § 15 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Geheimhaltung |
| § 17 | Ordnungsmittel |
| § 18 | Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens |
| § 19 | Weitere gerichtliche Beschränkungen |
| § 20 | Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19 |
| § 21 | Bekanntmachung des Urteils |
| § 22 | Streitwertbegünstigung |
| § 23 | Verletzung von Geschäftsgeheimnissen |
erlangt hat,
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.