GesBergV
Ausfertigungsdatum: 31.07.1991
Vollzitat:
“Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I 5261) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
(+++ Für das Inkrafttreten im Beitrittsgebiet vgl. § 19
F. ab 1991-07-31 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656)
EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058)
EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 31995L0063)
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 30/2013 (CELEX Nr: 32013L0030)
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 31998L0024) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EURL 27/2014 (CELEX Nr: 32014L0027) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584
EGRL 37/2004 (CELEX Nr: 32004L0037) vgl.
V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.
Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.
Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen.
| 1 | Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken | ||
| 2 | Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | ||
| 3 | Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken | ||
| 4 | Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken | ||
| Eignungsgruppen – Untergruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation |
||
|---|---|---|---|
| 1 | Geeignet | – | |
| 1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 | |
| 1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1 | |
| 1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0 | |
| 2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | – | |
| 2.1 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 | |
| 2.2 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | – | |
| 4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können | ||
| 4.1 | Frühsilikotiker | – | |
| 4.2 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | – | |
| 4.3 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 | |
| 4.4 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C | |
| 4.5 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C | |
| Personengruppen | Frist | |||
|---|---|---|---|---|
| (Jahr(e)) | ||||
| 1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | |||
| 1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 | ||
| 1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 | ||
| 1.3 | in Klima-Betrieben | |||
| 1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 | ||
| 1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten | 1 | ||
| a) | außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder | |||
| b) | im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | |||
| 1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 | ||
| 2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
| 3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 | ||
| 4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
| 5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 | ||
| 6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich | ||
| 1. | Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: | ||
| 1.1 | Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. | ||
| 1.2 | Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: | ||
| a) | plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, | ||
| b) | für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, | ||
| c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, | ||
| d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, | ||
| e) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, | ||
| f) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, | ||
| g) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. | ||
| Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. | |||
| 1.3 | Untersuchung des Sehvermögens | ||
| a) | für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, | ||
| b) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, | ||
| c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, | ||
| d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. | ||
| 1.4 | Untersuchung des Hörvermögens. | ||
| 1.5 | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. | ||
| Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. | |||
| 2. | Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. | ||
| 1 | Angaben zu der untersuchten Person | ||
| 1.1 | Name und Vorname | ||
| 1.2 | Geburtstag | ||
| 1.3 | Anschrift | ||
| 1.4 | Betrieb | ||
| 1.5 | Tätigkeit | ||
| 2 | Weitere Angaben | ||
| 2.1 | Erst-/Nachuntersuchung | ||
| 2.2 | Untersuchungsdatum | ||
| 2.3 | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes | ||
| 3 | Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) | ||
| 4 | Einsatzbeschränkungen | ||
| (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2) | |||
| 5 | Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften | ||
| 6 | Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1). | ||
| Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch | ||||
| 5 | 5 | |||
| <- | – Massen-% | > | – Massen-% | |
| k | k | |||
| E(tief)c = f(tief)c x S | E(tief)c(tief)q = k x f(tief)c(tief)q x S |
|||
| In den Formeln bedeuten: | ||||
| E(tief)c(tief)1, E(tief)c(tief)q f(tief)c C(tief)1 |
persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt c(tief)1 dividiert durch c(tief)G Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)1 = C(tief)m. |
|||
| C(tief)m | Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer |
|||
| 0,8 | pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht |
|||
| C(tief)G | oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 |
|||
| S | Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten | |||
| f(tief)c(tief)q | C(tief)q(tief)1 dividiert durch C(tief)q(tief)G |
|||
| C(tief)q(tief)1 | Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)q(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m. |
|||
| C(tief)q(tief)m | Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer |
|||
| C(tief)q(tief)G | oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 |
|||
| k | Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten |
|||
| 2 | Der Faktor k beträgt für Grubenstäube | |||
| 2.1 | Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten |
1,0, | ||
| 2.2 | der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten |
0,7, | ||
| 2.3 | der Saarbrücker und Ottweiler Schichten | 0,3, | ||
| 2.4 | aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten |
1,0. | ||
| Staubbelastungsstufe | Konzentration – bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden – des | |
|---|---|---|
| quarzhaltigen Feinstaubes – C(tief)1 – mg/cbm | Quarzfeinstaubes – C(tief)q(tief) 1 – (k = 1,0) mg/cbm | |
| 0 | <- 2,0 | <- 0,10 |
| 1 | > 2,0-4,0 | > 0,10-0,20 |
| 2 | > 4,0-6,0 | > 0,20-0,30 |
| 3 | > 6,0-8,0 | > 0,30-0,40 |
Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.