GerPräsWO
Ausfertigungsdatum: 19.09.1972
Vollzitat:
“Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die zuletzt durch Artikel 209 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.10.1972 +++)
(+++ Maßgaben für beigetr. fünf Länder vgl. GerPräsWO Anhang EV,
die Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden +++)
Die V tritt in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. III Nr. 2 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 927 mit Maßgaben in Kraft; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt sie gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. a EinigVtr ohne Maßgaben.
Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, so sind die Wahlbekanntmachungen auch dort auszuhängen.
leitet der Wahlvorstand einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender die Anschrift des wahlberechtigten Mitglieds des Gerichts sowie den Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe zur Wahl des Präsidiums” trägt. Er übersendet außerdem eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser dem Wahlvorstand gegenüber versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung ist in der Wählerliste zu vermerken.