GeolDG
Ausfertigungsdatum: 19.06.2020
Vollzitat:
“Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)”
| Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 8 Satz 5, 23 Abs. 2 Satz 2 +++)
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes |
| § 5 | Aufgaben der zuständigen Behörde |
| § 6 | Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter |
| § 7 | Wiederherstellungspflicht und Haftung |
| § 8 | Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde |
| § 9 | Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde |
| § 10 | Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde |
| § 11 | Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen |
| § 12 | Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten |
| § 13 | Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten |
| § 14 | Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen |
| § 15 | Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen |
| § 16 | Datenformat |
| § 17 | Kennzeichnung von Daten |
| § 18 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang |
| § 19 | Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung |
| § 20 | Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten |
| § 21 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens |
| § 22 | Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten |
| § 23 | Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde |
| § 24 | Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten |
| § 25 | Inhaberlose Daten |
| § 26 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8 |
| § 27 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9 |
| § 28 | Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12 |
| § 29 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind |
| § 30 | Einwilligung des Dateninhabers |
| § 31 | Schutz öffentlicher Belange |
| § 32 | Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten |
| § 33 | Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben |
| § 34 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten |
| § 35 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum |
| § 36 | Anordnungsbefugnis |
| § 37 | Zuständige Behörden; Überwachung |
| § 38 | Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts |
| § 39 | Bußgeldvorschriften |
| § 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer Anzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde erfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund anderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die Angaben nach Satz 2 darin enthalten sind. Die für ein Vorhaben geplanten geologischen Untersuchungen und die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen einer Anzeige oder eines Antrags angezeigt und übermittelt werden. Für die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1.
Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind. Proben oder geologische Daten zu potenziellen Wirtsgesteinen gemäß Standortauswahlgesetz, die nach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz für das Standortauswahlverfahren benötigt werden können, müssen von der zuständigen Behörde übernommen werden. Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde.
Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.
Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.
Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.
Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung überwiegen. Bei der Abwägung berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3.
Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung wesentlich überwiegen. Nach Ablauf von 30 Jahren nach deren Übermittlung werden nichtstaatliche Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt, wenn sie für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und ein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder ein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nicht im Antragsverfahren ist, keine Genehmigung hat, nicht betrieben wird oder eingestellt worden ist und keine überwiegenden Investitionsinteressen entgegenstehen. Bei der Abwägung nach Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung über die Erforderlichkeit nichtstaatlicher Bewertungsdaten für das Standortauswahlverfahren nach Satz 3 berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3.
entsprechend anzuwenden.