GenTSV
Ausfertigungsdatum: 12.08.2019
Vollzitat:
“Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)”
| Ersetzt V 2121-60-1-4 v. 24.10.1990 I 2340 (GenTSV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3,
§ 18 Abs. 6 iVm Abs. 1 u. § 26 Abs. 4 Satz 6 iVm Satz 1 u. 2 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.8.2019 I 1235 von der Bundesregierung
nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit und mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1
dieser V am 1.3.2021 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten |
| § 5 | Risikobewertung von Organismen |
| § 6 | Veröffentlichung der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen |
| § 7 | Biologische Sicherheitsmaßnahmen |
| § 8 | Empfängerorganismen und Vektoren als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme |
| § 9 | Grundsatz der Sicherheitseinstufung |
| § 10 | Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Mikroorganismen |
| § 11 | Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Tieren und Pflanzen |
| § 12 | Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen |
| § 13 | Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz |
| § 14 | Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche |
| § 15 | Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser |
| § 16 | Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume |
| § 17 | Allgemeine Arbeitssicherheitsmaßnahmen |
| § 18 | Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen |
| § 19 | Anpassung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und Überwachung des Arbeitsbereiches |
| § 20 | Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen |
| § 21 | Unterrichtung der Beschäftigten |
| § 22 | Allgemeine Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung |
| § 23 | Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 und 2 |
| § 24 | Entsorgung von Abwässern und Abfällen ohne Vorbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 und 2 |
| § 25 | Inaktivierung von gentechnisch veränderten Organismen vor der Abwasser- oder Abfallentsorgung |
| § 26 | Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 |
| § 27 | Verantwortlichkeiten des Projektleiters |
| § 28 | Sachkunde des Projektleiters |
| § 29 | Bestellung eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit |
| § 30 | Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit |
| § 31 | Aufgaben des Beauftragten für die Biologische Sicherheit |
| § 32 | Pflichten des Betreibers gegenüber dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit |
| § 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| Anlage 1 | Allgemeine Kriterien für die Risikobewertung |
| Anlage 2 | Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereiche |
| Anlage 3 | Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser |
| Anlage 4 | Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume |
soweit diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind.
Werden subgenomische Nukleinsäureabschnitte überführt, die für hochwirksame Toxine kodieren, ist bei der Zuordnung zu den Risikogruppen zu berücksichtigen, dass sich das Gefährdungspotential des gentechnisch veränderten Organismus gegenüber dem Spenderorganismus erhöhen kann.
Zur Verhinderung der wirksamen Ausbreitung von anderen Tieren, die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, sind ebenfalls biologische Sicherheitsmaßnahmen, wie eine Sterilisierung, möglich.
oder
Bei thermostabilen Organismen, bei Dauerformen von Organismen oder bei Organismen, die einen thermostabilen Stoff mit Gefährdungspotenzial bilden, kann beim Autoklavieren nach Satz 1 eine Erhöhung der Temperatur auf 134 Grad Celsius oder eine Verlängerung der Einwirkzeit erforderlich sein. Beim Autoklavieren von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in besonderen Matrices, wie in Tierkadavern, muss sichergestellt sein, dass die in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Temperaturen und Einwirkzeiten in allen Schichten erreicht werden. In den in den Sätzen 2 und 3 aufgeführten Fällen ist die Wirksamkeit der vorgesehenen Sterilisation vor deren Nutzung nachzuweisen.
Sollen gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich durchgeführt werden, kann die erforderliche Sachkunde anstatt durch die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachgewiesen werden durch
Sollen Freisetzungen von Pflanzen durchgeführt werden, kann die erforderliche Sachkunde in der Regel anstatt durch die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachgewiesen werden durch
Sofern der Projektleiter nur für bestimmte festgelegte gentechnische Arbeiten verantwortlich sein soll, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Nachweis der erforderlichen Sachkunde beschränken.
Die zuständige Behörde kann geeignete Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Satzes 1 anerkennen.
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch müssen die Türen der Schleuse gegeneinander verriegelt sein. Es ist eine Einrichtung zum Einbringen großräumiger Geräte oder Einrichtungsgegenstände vorzusehen.
Der Vollschutzanzug soll vorzugsweise über angeschweißte Stiefel verfügen. Zum Schutz der Hände müssen zwei Paar geeignete Handschuhe übereinander getragen werden, wobei mindestens der äußere Handschuh an den Ärmelstulpen des Schutzanzuges dicht befestigt werden muss.
Aerosolbildung während der Probenahme, der Ernte, der Zugabe von Material in einen Fermenter oder der Übertragung von Material in einen anderen Fermenter ist zu kontrollieren.
Die Abluft aus dem in Satz 2 Doppelbuchstabe aa genannten Gerät muss durch einen Hochleistungsschwebstofffilter geführt oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht werden. Wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind, muss geeignete Schutzausrüstung nach Buchstabe c Nummer 1 getragen werden.
Diese Maßnahmen sind sinngemäß anzuwenden beim Betrieb von Geräten, die der Erreichung eines vergleichbaren Zieles dienen und an die deshalb dieselben Anforderungen zu stellen sind.
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch müssen die Türen der Schleuse gegeneinander verriegelt sein. Es ist eine Einrichtung zum Einbringen großräumiger Geräte oder Einrichtungsgegenstände vorzusehen.
Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, damit bei Stromausfall die Arbeiten sicher beendet werden können und der Arbeitsbereich sicher verlassen werden kann.
Der Vollschutzanzug soll vorzugsweise über angeschweißte Stiefel verfügen. Zum Schutz der Hände müssen zwei Paar geeignete Handschuhe übereinander getragen werden, wobei mindestens der äußere Handschuh an den Ärmelstulpen des Schutzanzuges dicht befestigt werden muss.
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch müssen die Türen der Schleuse gegeneinander verriegelt sein. Es ist eine Einrichtung zum Einbringen großräumiger Geräte oder Einrichtungsgegenstände vorzusehen.
Der Vollschutzanzug soll vorzugsweise über angeschweißte Stiefel verfügen.
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch müssen die Türen der Schleuse gegeneinander verriegelt sein. Es ist eine Einrichtung zum Einbringen großräumiger Geräte oder Einrichtungsgegenstände vorzusehen.
Der Vollschutzanzug soll vorzugsweise über angeschweißte Stiefel verfügen.