GenTPflEV
Ausfertigungsdatum: 07.04.2008
Vollzitat:
“Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655)”
(+++ Textnachweis ab: 11.4.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung ist der Nachbar auf die Regelung des Absatzes 2 hinzuweisen und aufzufordern, dem Erzeuger innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob die benachbarten Flächen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen angehören und welche Bewirtschaftungsform geplant ist.
zu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.
zu befördern.