GenTG
Ausfertigungsdatum: 20.06.1990
Vollzitat:
“Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066; |
| zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1990 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 41a +++)
Das Gesetz als Artikel 1 G 2121-60-1 v. 20.6.1990 I 1080 (GenTRG) wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; das G wurde am 23.6.1990 verkündet. Vorschriften d. G, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten gem. Art. 8 Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt d. G gem. Art. 8 Satz 2 G v. 20.6.1990 I 1080 am 1.7.1990 in Kraft.
| Erster Teil | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Zweck des Gesetzes | |
| § 2 | Anwendungsbereich | |
| § 3 | Begriffsbestimmungen | |
| § 4 | Kommission für die Biologische Sicherheit | |
| § 5 | Aufgaben der Kommission | |
| § 5a | (weggefallen) | |
| § 6 | Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge | |
| Zweiter Teil | ||
| Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen | ||
| § 7 | Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen | |
| § 8 | Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten | |
| § 9 | Weitere gentechnische Arbeiten | |
| § 10 | Genehmigungsverfahren | |
| § 11 | Genehmigungsvoraussetzungen | |
| § 12 | Anzeige- und Anmeldeverfahren | |
| § 13 | (weggefallen) | |
| Dritter Teil | ||
| Freisetzung und Inverkehrbringen | ||
| § 14 | Freisetzung und Inverkehrbringen | |
| § 15 | Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen | |
| § 16 | Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen | |
| § 16a | Standortregister | |
| § 16b | Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten | |
| § 16c | Beobachtung | |
| § 16d | Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen | |
| § 16e | Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut | |
| Vierter Teil | ||
| Gemeinsame Vorschriften | ||
| § 17 | Verwendung von Unterlagen | |
| § 17a | Vertraulichkeit von Angaben | |
| § 17b | Kennzeichnung | |
| § 18 | Anhörungsverfahren | |
| § 19 | Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen | |
| § 20 | Einstweilige Einstellung | |
| § 21 | Mitteilungspflichten | |
| § 22 | Andere behördliche Entscheidungen | |
| § 23 | Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen | |
| § 24 | (weggefallen) | |
| § 25 | Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten | |
| § 26 | Behördliche Anordnungen | |
| § 27 | Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung | |
| § 28 | Informationsweitergabe | |
| § 28a | Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
| § 28b | Methodensammlung | |
| § 29 | Auswertung und Bereitstellung von Daten | |
| § 30 | Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften | |
| § 31 | Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde | |
| Fünfter Teil | ||
| Haftungsvorschriften | ||
| § 32 | Haftung | |
| § 33 | Haftungshöchstbetrag | |
| § 34 | Ursachenvermutung | |
| § 35 | Auskunftsansprüche des Geschädigten | |
| § 36 | Deckungsvorsorge | |
| § 36a | Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen | |
| § 37 | Haftung nach anderen Rechtsvorschriften | |
| Sechster Teil | ||
| Straf- und Bußgeldvorschriften | ||
| § 38 | Bußgeldvorschriften | |
| § 39 | Strafvorschriften | |
| Siebter Teil | ||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | ||
| § 40 | (weggefallen) | |
| § 41 | Übergangsregelung | |
| § 41a | (weggefallen) | |
| § 42 | Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
nicht als Inverkehrbringen,
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden.
Bei der Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde ist eine Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch veränderten Organismen, die Resistenz gegen in der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, im Hinblick auf die Identifizierung und die schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch veränderten Organismen, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, für das Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2004 und für die Freisetzung bis zum 31. Dezember 2008 besonders zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten Zwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuordnung erfolgt anhand des Risikopotentials der gentechnischen Arbeit, welches bestimmt wird durch die Eigenschaften der Empfänger- und Spenderorganismen, der Vektoren sowie des gentechnisch veränderten Organismus. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten, die Bevölkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die sonstige Umwelt einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.
Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, sind die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 vorzulegen.
Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden. Die Änderung einer Freisetzung bedarf keiner Genehmigung, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 hat. § 19 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden.
soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind. In der Rechtsverordnung können insbesondere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung, abweichende Regelungen über die Anhörung getroffen werden.
Hält der Antragsteller auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse eine Änderung des bisherigen Genehmigungsinhalts, insbesondere hinsichtlich des Beobachtungsplans oder der Geltungsdauer der Genehmigung, für erforderlich, hat er in dem Antrag darauf hinzuweisen.
Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.
der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, sind verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Personenbezogene Daten dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur veröffentlicht werden, soweit die betroffene Person eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung ist die betroffene Person anzuhören.
Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 oder 4 die betroffenen Personen anzuhören. Soweit veröffentlichte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde im Zweifel von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch andere Arten der Deckungsvorsorge zugelassen werden, insbesondere Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bieten.
bis zum 1. Oktober 2006 ohne Anhörung der Kommission nach § 4 oder eines Ausschusses nach den §§ 5 und 5a einmal geändert werden.