GenG
Ausfertigungsdatum: 01.05.1889
Vollzitat:
“Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230; |
| zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 167 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 32006L0043) vgl. G v. 25.5.2009 I 1102 +++)
Überschrift: Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2006 I 1911 mWv 18.8.2006
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt 1 | |
| Errichtung der Genossenschaft | |
| § 1 | Wesen der Genossenschaft |
| § 2 | Haftung für Verbindlichkeiten |
| § 3 | Firma der Genossenschaft |
| § 4 | Mindestzahl der Mitglieder |
| § 5 | Form der Satzung |
| § 6 | Mindestinhalt der Satzung |
| § 7 | Weiterer zwingender Satzungsinhalt |
| § 7a | Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen |
| § 8 | Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen |
| § 8a | Mindestkapital |
| § 9 | Vorstand; Aufsichtsrat |
| § 10 | Genossenschaftsregister |
| § 11 | Anmeldung der Genossenschaft |
| § 11a | Prüfung durch das Gericht |
| § 12 | Veröffentlichung der Satzung |
| § 13 | Rechtszustand vor der Eintragung |
| § 14 | Errichtung einer Zweigniederlassung |
| § 14a | (weggefallen) |
| § 15 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| § 15a | Inhalt der Beitrittserklärung |
| § 15b | Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen |
| § 16 | Änderung der Satzung |
| Abschnitt 2 | |
| Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder | |
| § 17 | Juristische Person; Formkaufmann |
| § 18 | Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern |
| § 19 | Gewinn- und Verlustverteilung |
| § 20 | Ausschluss der Gewinnverteilung |
| § 21 | Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben |
| § 21a | Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung |
| § 21b | Mitgliederdarlehen |
| § 22 | Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens |
| § 22a | Nachschusspflicht |
| § 22b | Zerlegung des Geschäftsanteils |
| § 23 | Haftung der Mitglieder |
| Abschnitt 3 | |
| Verfassung der Genossenschaft | |
| § 24 | Vorstand |
| § 25 | Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder |
| § 25a | Angaben auf Geschäftsbriefen |
| § 26 | Vertretungsbefugnis des Vorstands |
| § 27 | Beschränkung der Vertretungsbefugnis |
| § 28 | Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis |
| § 29 | Publizität des Genossenschaftsregisters |
| § 30 | Mitgliederliste |
| § 31 | Einsicht in die Mitgliederliste |
| § 32 | Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht |
| § 33 | Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht |
| §§ 33a bis 33i | (weggefallen) |
| § 34 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder |
| § 35 | Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern |
| § 36 | Aufsichtsrat |
| § 37 | Unvereinbarkeit von Ämtern |
| § 38 | Aufgaben des Aufsichtsrats |
| § 39 | Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats |
| § 40 | Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern |
| § 41 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder |
| § 42 | Prokura; Handlungsvollmacht |
| § 43 | Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder |
| § 43a | Vertreterversammlung |
| § 43b | Formen der Generalversammlung |
| § 44 | Einberufung der Generalversammlung |
| § 45 | Einberufung auf Verlangen einer Minderheit |
| § 46 | Form und Frist der Einberufung |
| § 47 | Niederschrift |
| § 48 | Zuständigkeit der Generalversammlung |
| § 49 | Beschränkungen für Kredite |
| § 50 | Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil |
| § 51 | Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung |
| § 52 | (weggefallen) |
| Abschnitt 4 | |
| Prüfung und Prüfungsverbände | |
| § 53 | Pflichtprüfung |
| § 53a | Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung |
| § 54 | Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband |
| § 54a | Wechsel des Prüfungsverbandes |
| § 55 | Prüfung durch den Verband |
| § 56 | Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes |
| § 57 | Prüfungsverfahren |
| § 57a | Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung |
| § 58 | Prüfungsbericht |
| § 59 | Befassung der Generalversammlung |
| § 60 | Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes |
| § 61 | Vergütung des Prüfungsverbandes |
| § 62 | Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane |
| § 63 | Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts |
| § 63a | Verleihung des Prüfungsrechts |
| § 63b | Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes |
| § 63c | Satzung des Prüfungsverbandes |
| § 63d | Einreichungen bei Gericht |
| § 63e | Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände |
| § 63f | Prüfer für Qualitätskontrolle |
| § 63g | Durchführung der Qualitätskontrolle |
| § 63h | Inspektionen |
| § 64 | Staatsaufsicht |
| § 64a | Entziehung des Prüfungsrechts |
| § 64b | Bestellung eines Prüfungsverbandes |
| § 64c | Prüfung aufgelöster Genossenschaften |
| Abschnitt 5 | |
| Beendigung der Mitgliedschaft | |
| § 65 | Kündigung des Mitglieds |
| § 66 | Kündigung durch Gläubiger |
| § 66a | Kündigung im Insolvenzverfahren |
| § 67 | Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes |
| § 67a | Außerordentliches Kündigungsrecht |
| § 67b | Kündigung einzelner Geschäftsanteile |
| § 67c | Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften |
| § 68 | Ausschluss eines Mitglieds |
| § 69 | Eintragung in die Mitgliederliste |
| §§ 70 bis 72 | (weggefallen) |
| § 73 | Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied |
| § 74 | (weggefallen) |
| § 75 | Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft |
| § 76 | Übertragung des Geschäftsguthabens |
| § 77 | Tod des Mitglieds |
| § 77a | Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft |
| Abschnitt 6 | |
| Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft | |
| § 78 | Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung |
| §§ 78a und 78b | (weggefallen) |
| § 79 | Auflösung durch Zeitablauf |
| § 79a | Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft |
| § 80 | Auflösung durch das Gericht |
| § 81 | Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde |
| § 81a | Auflösung bei Insolvenz |
| § 82 | Eintragung der Auflösung |
| § 83 | Bestellung und Abberufung der Liquidatoren |
| § 84 | Anmeldung durch Liquidatoren |
| § 85 | Zeichnung der Liquidatoren |
| § 86 | Publizität des Genossenschaftsregisters |
| § 87 | Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium |
| § 87a | Zahlungspflichten bei Überschuldung |
| § 87b | Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme |
| § 88 | Aufgaben der Liquidatoren |
| § 88a | Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge |
| § 89 | Rechte und Pflichten der Liquidatoren |
| § 90 | Voraussetzung für Vermögensverteilung |
| § 91 | Verteilung des Vermögens |
| § 92 | Unverteilbares Reinvermögen |
| § 93 | Aufbewahrung von Unterlagen |
| §§ 93a bis 93s | (weggefallen) |
| § 94 | Klage auf Nichtigerklärung |
| § 95 | Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln |
| § 96 | Verfahren bei Nichtigkeitsklage |
| § 97 | Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit |
| Abschnitt 7 | |
| Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder | |
| § 98 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| § 99 | (weggefallen) |
| § 100 | (weggefallen) |
| § 101 | Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| § 102 | Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| §§ 103 und 104 | (weggefallen) |
| § 105 | Nachschusspflicht der Mitglieder |
| § 106 | Vorschussberechnung |
| § 107 | Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung |
| § 108 | Erklärungstermin |
| § 108a | Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft |
| § 109 | Einziehung der Vorschüsse |
| § 110 | Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse |
| § 111 | Anfechtungsklage |
| § 112 | Verfahren bei Anfechtungsklage |
| § 112a | Vergleich über Nachschüsse |
| § 113 | Zusatzberechnung |
| § 114 | Nachschussberechnung |
| § 115 | Nachtragsverteilung |
| § 115a | Abschlagsverteilung der Nachschüsse |
| § 115b | Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder |
| § 115c | Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder |
| § 115d | Einziehung und Erstattung von Nachschüssen |
| § 115e | Eigenverwaltung |
| § 116 | Insolvenzplan |
| § 117 | Fortsetzung der Genossenschaft |
| § 118 | Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft |
| Abschnitt 8 | |
| Haftsumme | |
| § 119 | Bestimmung der Haftsumme |
| § 120 | Herabsetzung der Haftsumme |
| § 121 | Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen |
| §§ 122 bis 145 | (weggefallen) |
| Abschnitt 9 | |
| Straf- und Bußgeldvorschriften | |
| § 146 | (weggefallen) |
| § 147 | Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung |
| § 148 | Pflichtverletzung bei Verlust |
| § 149 | (weggefallen) |
| § 150 | Verletzung der Berichtspflicht |
| § 151 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht |
| § 151a | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
| § 152 | Bußgeldvorschriften |
| § 153 | Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle |
| § 154 | (weggefallen) |
| Abschnitt 10 | |
| Schlussvorschriften | |
| § 155 | Altregister im Beitrittsgebiet |
| § 156 | Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen |
| § 157 | Anmeldungen zum Genossenschaftsregister |
| § 158 | Ersatzweise Bekanntmachung |
| § 159 | (weggefallen) |
| § 160 | Zwangsgeldverfahren |
| § 161 | (weggefallen) |
| § 162 | Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen |
| § 163 | (weggefallen) |
| § 164 | Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung |
| § 165 | (weggefallen) |
| § 166 | Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz |
| § 167 | Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz |
| § 168 | Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst |
| § 169 | Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz |
| § 170 | Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz |
| § 171 | Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung |
| § 172 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte |
| § 173 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
| § 174 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst |
| § 175 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie |
| § 176 | Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften |
| § 177 | Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz |
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(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
zu dienen bestimmt ist.
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Die Satzung muss enthalten:
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Die Satzung muss ferner bestimmen:
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(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
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(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
die Satzung, die
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(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
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(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
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(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
Die Satzung kann regeln, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied eingetragen wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben.
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(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
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(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
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(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. Für die Vertretung von Mitgliedern bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung muss bestimmen,
Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
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(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; Absatz 6 gilt entsprechend. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können.
(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Aufsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Gründen nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 bestimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
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(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
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(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.
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(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
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(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:
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(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
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(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,
Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen betrauten Personen und die mit Untersuchungen beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäftsräume des Verbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn, der Verband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach.
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(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
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(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn
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Die Genossenschaft wird aufgelöst
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Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
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Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen
Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
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(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.