GenDG
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009
Vollzitat:
“Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.2.2010 +++)
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Benachteiligungsverbot |
| § 5 | Qualitätssicherung genetischer Analysen |
| § 6 | Abgabe genetischer Untersuchungsmittel |
| § 7 | Arztvorbehalt |
| § 8 | Einwilligung |
| § 9 | Aufklärung |
| § 10 | Genetische Beratung |
| § 11 | Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen |
| § 12 | Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen |
| § 13 | Verwendung und Vernichtung genetischer Proben |
| § 14 | Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen |
| § 15 | Vorgeburtliche genetische Untersuchungen |
| § 16 | Genetische Reihenuntersuchungen |
| § 17 | Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung |
| § 18 | Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages |
| § 19 | Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses |
| § 20 | Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz |
| § 21 | Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot |
| § 22 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse |
| § 23 | Richtlinien |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Strafvorschriften |
| § 26 | Bußgeldvorschriften |
| § 27 | Inkrafttreten |
einschließlich der Beurteilung der jeweiligen Ergebnisse,
Die Einrichtungen werden für die im Akkreditierungsantrag benannten Analysearten sowie Analyseverfahren akkreditiert. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder wenn die betroffene Person eine längere Aufbewahrung schriftlich oder in elektronischer Form verlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die Ergebnisse anstelle einer Vernichtung nach Satz 2 Nr. 1 in der Verarbeitung einzuschränken und dies der nach § 7 Abs. 2 beauftragten Person oder Einrichtung mitzuteilen. Satz 2 Nr. 2 gilt auch, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2 widerrufen hat, soweit ihr die Ergebnisse nicht bereits bekannt sind.
Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
Auf die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 findet Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist. Die Aufklärung nach den Absätzen 1 und 3 kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz im Verfahren vor einer Auslandsvertretung von einer anderen als der für die Untersuchung verantwortlichen Person vorgenommen werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen muss. Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, dürfen abweichend von Absatz 5 das Ergebnis der genetischen Untersuchung und die genetische Probe auch nach einem Widerruf der Einwilligung zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden; § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 1 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.