GemFinRefG
Ausfertigungsdatum: 08.09.1969
Vollzitat:
“Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 GewStLIEZV 2017 +++)
Das G gilt als am 2.1.1970 erlassen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10
G 114-5 v. 25.3.1974 I 769
Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist.
(+++ § 6: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)
(+++ § 6 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 2 Satz 3 GewStUEZV 2017 +++)