GEG
Ausfertigungsdatum: 08.08.2020
Vollzitat:
“Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 |
| Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 31/2010 (CELEX Nr: 32010L0031)
EURL 2018/844 (CELEX Nr: 32018L0844)
EURL 2018/2002 (CELEX Nr: 32018L2002)
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) +++)
(+++ § 60a Abs. 5 Satz 4: Zur Anwendung ab 1.10.2024 vgl. § 60b Abs. 5 Satz 4 u. § 60c Abs. 4 Satz 3 +++) (+++ § 71f Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung ab 1.1.2024 vgl. § 71 Abs. 9 Satz 2 +++) (+++ § 71i Satz 2: Zur Anwendung ab 1.1.2024 vgl. § 71l Abs. 1 Satz 2, § 71m Abs. 1 Satz 3 u. § 71m Abs. 2 Satz 4 +++) (+++ § 71l Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung ab 1.1.2024 vgl. § 71n Abs. 6 Satz 2 +++) (+++ § 72 Abs. 4: Zur Anwendung ab 1.1.2024 vgl. § 73 Abs. 3 +++) (+++ § 108 Abs. 1 Nr. 12 u. 16 bis 19, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b u. Satz 2: Zur Nichtanwendung ab 1.1.2024 vgl. § 115 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.8.2020 I 1728 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.11.2020 in Kraft getreten.
| § 1 | Zweck und Ziel |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand |
| § 5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
| § 6 | Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen |
| § 6a | Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte |
| § 7 | Regeln der Technik |
| § 8 | Verantwortliche |
| § 9 | Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude |
| § 9a | Länderregelung |
| § 10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude |
| § 11 | Mindestwärmeschutz |
| § 12 | Wärmebrücken |
| § 13 | Dichtheit |
| § 14 | Sommerlicher Wärmeschutz |
| § 15 | Gesamtenergiebedarf |
| § 16 | Baulicher Wärmeschutz |
| § 17 | Aneinandergereihte Bebauung |
| § 18 | Gesamtenergiebedarf |
| § 19 | Baulicher Wärmeschutz |
| § 20 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes |
| § 21 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes |
| § 22 | Primärenergiefaktoren |
| § 23 | Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien |
| § 24 | Einfluss von Wärmebrücken |
| § 25 | Berechnungsrandbedingungen |
| § 26 | Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes |
| § 27 | Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude |
| § 28 | Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen |
| § 29 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden |
| § 30 | Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude |
| § 31 | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| § 32 | Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| § 33 | Andere Berechnungsverfahren |
| § 34 | (weggefallen) |
| § 35 | (weggefallen) |
| § 36 | (weggefallen) |
| § 37 | (weggefallen) |
| § 38 | (weggefallen) |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | (weggefallen) |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | (weggefallen) |
| § 46 | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften |
| § 47 | Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes |
| § 48 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung |
| § 49 | Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten |
| § 50 | Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes |
| § 51 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau |
| § 52 | (weggefallen) |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | (weggefallen) |
| § 57 | Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften |
| § 58 | Betriebsbereitschaft |
| § 59 | Sachgerechte Bedienung |
| § 60 | Wartung und Instandhaltung |
| § 60a | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen |
| § 60b | Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen |
| § 60c | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
| § 61 | Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe |
| § 62 | Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist |
| § 63 | Raumweise Regelung der Raumtemperatur |
| § 64 | Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe |
| § 65 | Begrenzung der elektrischen Leistung |
| § 66 | Regelung der Be- und Entfeuchtung |
| § 67 | Regelung der Volumenströme |
| § 68 | Wärmerückgewinnung |
| § 69 | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen |
| § 70 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
| § 71 | Anforderungen an eine Heizungsanlage |
| § 71a | Gebäudeautomation |
| § 71b | Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber |
| § 71c | Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe |
| § 71d | Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung |
| § 71e | Anforderungen an eine solarthermische Anlage |
| § 71f | Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate |
| § 71g | Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse |
| § 71h | Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung |
| § 71i | Allgemeine Übergangsfrist |
| § 71j | Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes |
| § 71k | Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz |
| § 71l | Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage |
| § 71m | Übergangsfrist bei einer Hallenheizung |
| § 71n | Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer |
| § 71o | Regelungen zum Schutz von Mietern |
| § 71p | Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen |
| § 72 | Betriebsverbot für Heizkessel |
| § 73 | Ausnahme |
| § 74 | Betreiberpflicht |
| § 75 | Durchführung und Umfang der Inspektion |
| § 76 | Zeitpunkt der Inspektion |
| § 77 | Fachkunde des Inspektionspersonals |
| § 78 | Inspektionsbericht; Registriernummern |
| § 79 | Grundsätze des Energieausweises |
| § 80 | Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen |
| § 81 | Energiebedarfsausweis |
| § 82 | Energieverbrauchsausweis |
| § 83 | Ermittlung und Bereitstellung von Daten |
| § 84 | Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz |
| § 85 | Angaben im Energieausweis |
| § 86 | Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes |
| § 87 | Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige |
| § 88 | Ausstellungsberechtigung für Energieausweise |
| § 89 | Fördermittel |
| § 90 | Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
| § 91 | Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude |
| § 92 | Erfüllungserklärung |
| § 93 | Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung |
| § 94 | Verordnungsermächtigung |
| § 95 | Behördliche Befugnisse |
| § 96 | Private Nachweise |
| § 97 | Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 98 | Registriernummer |
| § 99 | Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen |
| § 100 | Nicht personenbezogene Auswertung von Daten |
| § 101 | Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder |
| § 102 | Befreiungen |
| § 103 | Innovationsklausel |
| § 104 | Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen |
| § 105 | Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
| § 106 | Gemischt genutzte Gebäude |
| § 107 | Wärmeversorgung im Quartier |
| § 108 | Bußgeldvorschriften |
| § 109 | Anschluss- und Benutzungszwang |
| § 110 | Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
| § 111 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
| § 112 | Übergangsvorschriften für Energieausweise |
| § 113 | Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen |
| § 114 | Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik |
| § 115 | Übergangsvorschrift für Geldbußen |
| Anlage 1 | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) |
| Anlage 2 | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 3 | Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 4 | Primärenergiefaktoren |
| Anlage 5 | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| Anlage 6 | Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| Anlage 7 | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden |
| Anlage 8 | Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen |
| Anlage 9 | Umrechnung in Treibhausgasemissionen |
| Anlage 10 | Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden |
| Anlage 11 | Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen |
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.
Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstofffilter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.
Beim Betrieb einer Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 eingehalten werden.
Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.
Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.
Der Wärmenetzbetreiber hat in Textform gegenüber dem Gebäudeeigentümer auf dessen Anforderung die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor Einbau oder der Aufstellung der Heizungsanlage zur Inbetriebnahme zu bestätigen.
Die Bundesnetzagentur bestimmt erstmals zum 31. Dezember 2024 nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621) in der jeweils geltenden Fassung durch Festlegung das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, wie vorzulegende Verträge und Finanzierungszusagen, die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2.
Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen zu übersenden.
Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den §§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird, stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern keine erneute Überprüfung statt.
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
Die technische Referenzausführung in den Nummern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
|---|---|---|---|
| Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) |
|||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m2·K) |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m2·K) |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung |
Bei Berechnung nach
|
||
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung |
Bei Berechnung nach
|
||
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung |
Bei Berechnung nach
|
||
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m2·K) |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m2·K) |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude | |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach
|
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung | |
| 6 | Heizungsanlage |
|
|
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung |
|
|
| 8 | Kühlung | keine Kühlung | |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,
|
|
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 | |
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) |
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|
|---|---|---|---|---|
| Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C |
Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
|||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladen- kästen), Geschossdecke gegen Außenluft |
Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14) |
Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m2·K) | U = 1,9 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.3 | Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) |
Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten |
Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,76 | τv,D65,SNA = 0,76 | ||
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 W/(m2·K) | UW = 2,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,48 | τv,D65,SNA = 0,48 | ||
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,59 | τv,D65,SNA = 0,59 | ||
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) |
Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m2·K) | UW = 1,9 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14) |
Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m2·K) | UW = 1,9 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m2·K) | U = 2,9 W/(m2·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 |
Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m2·K) |
ΔUWB = 0,1 W/(m2·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I | |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 |
|
|
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
|
||
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | ||
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | ||
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle:
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
|
||
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
|
Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW |
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| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
|
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| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
|
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| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22:
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| 5.1 | Warmwasser
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Wärmeerzeuger: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2 Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung Wärmespeicherung: bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3 Wärmeverteilung: mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. |
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| 5.2 | Warmwasser
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hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen |
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| 6.1 | Raumlufttechnik
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spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) | ||
| 6.2 | Raumlufttechnik
|
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| 6.3 | Raumlufttechnik
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für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | ||
| 6.4 | Raumlufttechnik
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als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: Druckverhältniszahl: fP = 0,4 konstanter Vordruck Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes |
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| 7 | Raumkühlung |
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| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0 Kaltwassertemperatur:
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: |
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| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 | ||
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| Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten | |
|---|---|---|---|
| Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C |
Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
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| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m2·K) | Ū = 0,50 W/(m2·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m2·K) | Ū = 2,8 W/(m2·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m2·K) | Ū = 3,0 W/(m2·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m2·K) | Ū = 3,1 W/(m2·K) |
| Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden. |
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| Nummer | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Erdgas | 1,1 | |
| 3 | Flüssiggas | 1,1 | |
| 4 | Steinkohle | 1,1 | |
| 5 | Braunkohle | 1,2 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 1,1 |
| 7 | Bioöl | 1,1 | |
| 8 | Holz | 0,2 | |
| 9 | Strom | netzbezogen | 1,8 |
| 10 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 | |
| 11 | Verdrängungsstrommix für KWK | 2,8 | |
| 12 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 |
| 13 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 | |
| 14 | Abwärme | 0,0 | |
| 15 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.3.5.1 |
|
| 16 | Siedlungsabfälle | 0,0 | |
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:
Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.
| Nummer | Gebäudetyp und Hauptnutzung | Nutzung | Nutzenergiebedarf Warmwasser* |
|---|---|---|---|
| 1 | Bürogebäude mit der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar |
Einzelbüro | 0 |
| 2 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar |
Einzelbüro | 0 |
| 3 | Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
| 4 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus | Einzelhandel/Kaufhaus | 0 |
| 5 | Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe | Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
| 6 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum | Klassenzimmer/Gruppenraum | Ohne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag, 200 Nutzungstage |
| 7 | Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle | Turnhalle | 1,5 kWh je Person und Tag |
| 8 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit der Hauptnutzung Hotelzimmer |
Hotelzimmer | 250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage |
| 9 | Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, Freihandbereich | Bibliothek, Lesesaal | 0 |
|
|||
| Nummer | Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °C |
Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C |
|
|---|---|---|---|---|
| Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax |
||||
| Bauteilgruppe: Außenwände | ||||
| 1a1 | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder | |||
| – | erstmaliger Einbau | |||
| 1b1 ,2 | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder | |||
| – | Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand | |||
| Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden |
||||
| 2a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: | Uw = 1,3 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | |||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | |||
| 2b | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: | Uw = 1,4 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | |||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | |||
| 2c3 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: | Ug = 1,1 W/(m2·K) | Keine Anforderung | |
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | |||
| 2d | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: | Uc = 1,5 W/(m2·K) | Uc = 1,9 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | |||
| 2e3 | Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | |||
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | |||
| 2f | Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: | Uw = 1,6 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | |||
| 3a4 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | |||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | |||
| 3b4 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Ug = 1,6 W/(m2·K) | Keine Anforderung | |
| – | Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | |||
| 3c3 ,4 | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: | Uc = 2,3 W/(m2·K) | Uc = 3,0 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | |||
| 4 | Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) |
U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) |
|
| Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume |
||||
| 5a1 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder | |||
| – | erstmaliger Einbau | |||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | ||||
| 5b1 ,5 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder | |||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder | |||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken | |||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | ||||
| 5c1 ,5 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) | |||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | ||||
| Bauteilgruppe: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume |
||||
| 6a1 | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung | |
| – | Ersatz oder | |||
| – | erstmaliger Einbau | |||
| 6b1 ,5 | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung | |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | |||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | |||
| 6c1 ,5 | Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,50 W/(m2·K) | Keine Anforderung | |
| – | Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite | |||
| 6d1 | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Ersatz oder | |||
| – | Erstmaliger Einbau | |||
| 6e1 ,5 | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | |||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | |||
|
||||
Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen.
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] |
|
|---|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 | |
| 2 | Erdgas | 240 | ||
| 3 | Flüssiggas | 270 | ||
| 4 | Steinkohle | 400 | ||
| 5 | Braunkohle | 430 | ||
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 | |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | ||
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | ||
| 9 | Bioöl | 210 | ||
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | ||
| 11 | Holz | 20 | ||
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 | |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | ||
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | ||
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 | |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | ||
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | ||
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | ||
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | ||
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 | |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | ||
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | ||
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 | |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | ||
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 | ||
| Energieeffizienzklasse | Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |