GeflPestSchV
Ausfertigungsdatum: 18.10.2007
Vollzitat:
“Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.10.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 94/2005 (CELEX Nr: 305L0094) +++)
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Anzeige, Register und Aufzeichnungen |
| § 3 | Fütterung und Tränkung |
| § 4 | Früherkennung |
| § 5 | Schutzkleidung |
| § 6 | Weitere allgemeine Schutzmaßregeln |
| § 7 | Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte |
| § 8 | Schutzimpfungen und Heilversuche |
| § 9 | Durchführung der Schutzimpfung |
| § 10 | Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung |
| § 11 | Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel |
| § 12 | Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln |
| § 13 | Aufstallung |
| § 14 | Weitere Anordnungen |
| § 14a | Abgabe im Reisegewerbe |
| § 15 | Verdachtsbestand |
| § 16 | Anordnung für weitere Bestände |
| § 17 | Überwachungszone |
| § 18 | Öffentliche Bekanntmachung |
| § 19 | Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand |
| § 20 | Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen |
| § 21 | Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk |
| § 22 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel |
| § 23 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier |
| § 24 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild |
| § 25 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte |
| § 26 | Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen |
| § 27 | Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet |
| § 28 | Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung |
| § 29 | Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung |
| § 30 | Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone |
| § 31 | Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung |
| § 32 | Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung |
| § 32a | Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte |
| § 33 | Risikobewertung |
| § 34 | Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat |
| § 35 | Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand |
| § 36 | Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission |
| § 37 | Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets |
| § 38 | Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet |
| § 39 | Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets |
| § 40 | Untersuchungen im Falle der Notimpfung |
| § 41 | Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln |
| § 42 | Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge |
| § 43 | Schutzmaßregeln |
| § 44 | Aufhebung der Schutzmaßregeln |
| § 45 | Wiederbelegung |
| § 46 | Schutzmaßregeln für den Bestand |
| § 47 | Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen |
| § 48 | Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet |
| § 49 | Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung |
| § 50 | Schutzmaßregeln für weitere Bestände |
| § 51 | Notimpfung |
| § 52 | Aufhebung der Schutzmaßregeln |
| § 53 | Wiederbelegung |
| § 53a | Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen |
| § 54 | Früherkennung |
| § 55 | Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest |
| § 56 | Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet |
| § 57 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier |
| § 58 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch |
| § 59 | Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte |
| § 60 | Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung |
| § 61 | Risikobewertung |
| § 62 | Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat |
| § 63 | Aufhebung der Schutzmaßregeln |
| § 64 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 65 | Weitergehende Maßnahmen |
| § 66 | (weggefallen) |
| § 67 | Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften |
| § 68 | (Inkrafttreten) |
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entsprechend.
auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
gehalten werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. Die Proben sind
zu entnehmen.
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.
zu halten,
zu machen,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergangen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 entsprechend.
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.
dem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt hat.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
durch,
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen Maßnahmen mit.
sowie jede Änderung anzuzeigen.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit
Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,
verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.
oder
werden,
erforderlich ist.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.
wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.
nicht beeinträchtigt werden.
der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,
verbracht werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.
erfüllt werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch.
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,
durchgeführt wird.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden.
amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Für die Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.
mit Vögeln wiederbelegt werden darf.
an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen.
worden sind oder,
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
anzulocken.
festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
zu untersuchen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
gut sichtbar an.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
an die Verarbeitung erfüllen,
| 1. Große Hühner | ||
| Altsteirer | Deutsche Reichshühner | Ostfriesische Möwen |
| Andalusier | Deutsche Sperber | Ramelsloher |
| Appenzeller Spitzhauben | Dominikaner | Rheinländer |
| Augsburger | Hamburger Hühner | Sachsenhühner |
| Barnevelder | Italiener | Sulmtaler |
| Bergische Kräher | Krüper | Sundheimer |
| Bergische Schlotterkämme | Lakenfelder | Thüringer Barthühner |
| Brakel | Mechelner | Vorwerkhühner |
| Deutsche Lachshühner | Minorka | Westfälische Totleger |
| Deutsche Langschan | Orpington | Wyandotten |
| 2. Puten | ||
| Bronzeputen | Cröllwitzer Puten | Deutsche Puten |
| 3. Gänse | ||
| Bayerische Landgänse | Emdener Gänse | Pommerngänse |
| Deutsche Legegänse | Leinegänse | |
| Diepholzer Gänse | Lippegänse |
| 4. Enten | ||
| Aylesburyenten | Laufenten | Rouenenten |
| Deutsche Pekingenten | Orpingtonenten | Warzenenten |
| Hochbrutflugenten | Pommernenten |
| 5. Zwerghühner | ||
| Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner |
| Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer Haubenhühner | Zwerg-Orloff |
| Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner |
| Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama |
| Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand |
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
|---|---|
| 1 | 2 |
| weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel |
| 11 – 100 | 10 – 50 |
| 101 – 1 000 | 20 – 60 |
| mehr als 1 000 | 30 – 70 |