GEEV
Ausfertigungsdatum: 10.08.2017
Vollzitat:
“Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist”
| Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629 | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.8.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 10.8.2017 I 3102 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 16.8.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Grenzüberschreitende Ausschreibungen |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Ausschreibungen |
| § 5 | Bekanntmachung der Ausschreibungen |
| § 6 | Anforderungen an Gebote |
| § 7 | Ausschreibungsverfahren |
| § 8 | Sicherheiten |
| § 9 | Erstattungen von Sicherheiten |
| § 10 | Ausschluss von Geboten |
| § 11 | Ausschluss von Bietern |
| § 12 | Zuschlagsverfahren |
| § 13 | Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten |
| § 14 | Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts |
| § 15 | Entwertung von Zuschlägen |
| § 16 | Höchstwert für Windenergieanlagen an Land |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land |
| § 19 | Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften |
| § 20 | Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land |
| § 21 | Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land |
| § 22 | Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen |
| § 23 | Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen |
| § 24 | Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen |
| § 25 | Anzulegender Wert für Solaranlagen |
| § 26 | Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen |
| § 27 | Zahlungsanspruch |
| § 28 | Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs |
| § 29 | Ausgleichsmechanismus |
| § 30 | Pönalen |
| § 31 | Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber |
| § 32 | Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle |
| § 33 | Veröffentlichungen |
| § 34 | Mitteilungspflichten |
| § 35 | Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle |
| § 36 | Festlegungen |
| § 37 | Geöffnete ausländische Ausschreibungen |
| § 38 | Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten |
| § 39 | Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen |
| § 40 | Datenübermittlung |
| § 41 | Löschung von Daten |
| § 42 | Rechtsschutz |
| § 43 | Übergangsbestimmungen |
| Anlage | Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen |
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.
Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abgegeben werden.
Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt.
Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.
Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. In der völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen oder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist.
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.