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Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
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Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
- b)
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Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwenden
- c)
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Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- d)
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Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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4 |
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- e)
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Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
- f)
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Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- g)
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Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen
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4 |
| 2 |
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
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eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigen
- b)
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Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
- c)
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Skizzen und Zeichnungen anfertigen
- d)
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Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
- e)
-
örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
- f)
-
Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungen
- g)
-
Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- h)
-
Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen
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12 |
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- i)
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Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
- j)
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Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereiten
- k)
-
Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachten
- l)
-
Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten
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- m)
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Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
- n)
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Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- o)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
- p)
-
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
- q)
-
technische Unterlagen anwenden
- r)
-
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- s)
-
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
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8 |
| 3 |
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
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Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
-
Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
- e)
-
chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen
- f)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- g)
-
Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
-
Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen
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12 |
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- i)
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Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
- j)
-
Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwenden
- k)
-
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
- l)
-
Arbeitsplatz übergeben
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- m)
-
Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
- n)
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Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen
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2 |
| 4 |
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten
- b)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
-
Zubehörteile auswählen und einsetzen
- d)
-
Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- e)
-
Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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12 |
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| 5 |
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheiden
- b)
-
Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
- c)
-
Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfen
- d)
-
Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
- e)
-
Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- f)
-
Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
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10 |
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| 6 |
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilen
- b)
-
Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentieren
- c)
-
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
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24 |
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- d)
-
Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- e)
-
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen
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- f)
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Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- g)
-
Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden
- h)
-
Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalten
- i)
-
Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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24 |
| 7 |
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Oberflächen unterscheiden und beurteilen
- b)
-
Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- c)
-
bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellen
- d)
-
Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
- e)
-
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
- f)
-
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigen
- g)
-
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegeln
- h)
-
Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleichen
- i)
-
Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben
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24 |
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- j)
-
Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegeln
- k)
-
Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren
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| 8 |
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählen
- b)
-
Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten
- c)
-
Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegen
- d)
-
Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhalten
- e)
-
vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
- f)
-
Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführen
- g)
-
Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführen
- h)
-
Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführen
- i)
-
Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführen
- j)
-
die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleiten
- k)
-
Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen
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| 9 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
-
durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
- c)
-
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
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- e)
-
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentieren
- f)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- g)
-
Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten
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- h)
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Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
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Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
- j)
-
Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führen
- k)
-
Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise geben
- l)
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Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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