GastStG
Ausfertigungsdatum: 30.11.2019
Vollzitat:
“Gaststaatgesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929)”
(+++ Textnachweis ab: 6.12.2019 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.11.2019 I 1929 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 2 dieses G am 6.12.2019 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Internationale Organisationen |
| § 4 | Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit |
| § 5 | Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen |
| § 6 | Unverletzlichkeit des Sitzgeländes |
| § 7 | Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen |
| § 8 | Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation |
| § 9 | Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung |
| § 10 | Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte |
| § 11 | Befreiung von direkten Steuern |
| § 12 | Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer |
| § 13 | Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern |
| § 14 | Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen |
| § 15 | Erleichterungen im Nachrichtenverkehr |
| § 16 | Einreise, Aufenthaltstitel |
| § 17 | Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen |
| § 18 | Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen |
| § 19 | Soziale Sicherheit |
| § 20 | Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte |
| § 21 | Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden |
| § 22 | Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder |
| § 23 | Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation |
| § 24 | Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen |
| § 25 | Sachverständige im Auftrag |
| § 26 | Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen |
| § 27 | Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen |
| § 29 | Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung |
| § 30 | Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen |
| § 31 | Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung |
| § 32 | Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen |
| § 33 | Internationale Nichtregierungsorganisationen |
| § 34 | Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit |
| § 35 | Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige |
| § 36 | Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden |
| § 37 | Beilegung von Streitigkeiten |
| § 38 | Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch |
| § 39 | Verhältnis zu bestehenden Abkommen |
Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten.
Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.
Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt.
Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.