GastG
Ausfertigungsdatum: 05.05.1970
Vollzitat:
“Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418; |
| zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1977 +++)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
verabreicht.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
erteilt werden.
an jedermann über die Straße abgeben.
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)