GArchDVDV
Ausfertigungsdatum: 23.04.2019
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 23. April 2019 (BGBl. I S. 517)”
| Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2019 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 23.4.2019 I 517 von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.5.2019 in Kraft getreten.
| § 1 | Ziele des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht |
| § 3 | Nachteilsausgleich |
| § 4 | Bewertung von Leistungen |
| § 5 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 6 | Auswahlverfahren |
| § 7 | Auswahlkommission |
| § 8 | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
| § 9 | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 10 | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 11 | Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge |
| § 12 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 13 | Fachstudien |
| § 14 | Prüfungsleistungen in den Fachstudien |
| § 15 | Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika |
| § 16 | Praktika |
| § 17 | Lehrveranstaltungen in den Praktika |
| § 18 | Bewertung der Praktika |
| § 19 | Prüfungsamt |
| § 20 | Prüfungskommission |
| § 21 | Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung |
| § 22 | Prüfungsorte und Prüfungstermine |
| § 23 | Schriftliche Prüfung |
| § 24 | Archivarische Abschlussarbeit |
| § 25 | Klausur |
| § 26 | Bewertung |
| § 27 | Aufgaben und Durchführung |
| § 28 | Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung |
| § 29 | Verhinderung, Rücktritt und Säumnis |
| § 30 | Täuschung und Ordnungsverstoß |
| § 31 | Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote |
| § 32 | Abschlusszeugnis |
| § 33 | Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
| § 34 | Wiederholung |
| § 35 | Prüfungsakte und Einsichtnahme |
| § 36 | Übergangsregelung |
Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
| Rangpunkte/Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
| 4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Praktikum I | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 3 Monate |
| 2 | Praktikum II | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 2 Monate |
| 3 | Fachstudium I | Hochschule Mayen | 3 Monate |
| 4 | Praktikum III | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 4 Monate |
| 5 | Fachstudium II einschließlich Zwischenprüfung |
Archivschule Marburg |
18 Monate |
| 6 | Praktikum IV einschließlich Laufbahnprüfung |
Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 6 Monate |
Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.
Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.
Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.