GAPInVeKoSV
Ausfertigungsdatum: 19.12.2022
Vollzitat:
“GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.12.2022 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.5.2024 I Nr. 156 mWv 17.5.2024
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Zuständigkeit |
| § 3 | Landwirtschaftliche Parzelle |
| § 4 | Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs |
| § 5 | System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen |
| § 6 | Flächenüberwachungssystem |
| § 7 | Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben |
| § 8 | Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem |
| § 9 | Betriebsbezogene Angaben |
| § 10 | Angaben zum aktiven Betriebsinhaber |
| § 11 | Flächenbezogene Angaben |
| § 12 | Besondere Angaben zu Agroforstsystemen |
| § 13 | Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen |
| § 14 | Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen |
| § 15 | Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf |
| § 16 | Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen |
| § 17 | Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb |
| § 18 | Erklärung bei Beantragung der Umverteilungseinkommensstützung |
| § 19 | Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes |
| § 20 | Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes |
| § 21 | Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität |
| § 22 | Änderung des Sammelantrags |
| § 23 | Berichtigung offensichtlicher Irrtümer |
| § 24 | Meldungen über Hopfenflächen |
| § 25 | Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Hanf |
| § 26 | Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung |
| § 27 | Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen |
| § 28 | Verwaltungskontrollen |
| § 29 | Ermittlung der Flächengröße |
| § 30 | Unterrichtungspflichten der Behörde |
| § 31 | Kontrollbericht |
| § 32 | Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem |
| § 33 | Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem |
| § 34 | Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen |
| § 35 | Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen |
| § 36 | Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden |
| § 37 | Kontrollen durch Fernerkundung |
| § 38 | Mindestkontrollsatz |
| § 39 | Auswahl der Kontrollstichproben |
| § 40 | Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber |
| § 41 | Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 42 | Allgemeine Vorschriften |
| § 43 | Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen |
| § 44 | Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Direktzahlungen |
| § 45 | Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen |
| § 46 | Verspätete Einreichung des Sammelantrags |
| § 47 | Reihenfolge der Abzüge |
| § 48 | Grenzwerte und Ausnahmen |
| § 49 | Aufrechnung |
| § 50 | Inkrafttreten |
| Anlage | Flächenidentifikator (16 Stellen) |
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln.
Der Betriebsinhaber hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und nach Absatz 2 für den Sammelantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu vervollständigen und die übrigen Angaben zu bestätigen.
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.
Er hat dabei besonders zu bezeichnen:
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist ferner
Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
Dem Betriebsinhaber ist eine Kopie des Kontrollberichts bereitzustellen.
Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.
Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung außerhalb der Vegetationsperiode
Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
beträgt.
wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).
so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). Im Falle des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Tiersanktion zu verdoppeln.
| Ländercode | Code Bundesland | Landwirtschaft/ InVeKoS |
länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) |
|---|---|---|---|
| DE | BB, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH | LI |