GAPDZG
Ausfertigungsdatum: 16.07.2021
Vollzitat:
“GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166 |
| Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 17.7.2025 I Nr. 166 +++)
Gem. § 36 Abs. 1 treten die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 am 23.7.2021 in Kraft. Gem. § 36 Abs. 2 tritt dieses Gesetz im Übrigen an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Anwendbare Rechtsvorschriften |
| § 3 | Übertragung von Mitteln |
| § 3a | Aktiver oder echter Betriebsinhaber |
| § 4 | Einkommensgrundstützung |
| § 5 | Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung |
| § 6 | Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung |
| § 7 | Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung |
| § 8 | Umverteilungseinkommensstützung |
| § 9 | Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung |
| § 10 | Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung |
| § 11 | Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung |
| § 12 | Junglandwirtinnen und Junglandwirte |
| § 13 | Junglandwirte-Einkommensstützung |
| § 14 | Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung |
| § 15 | Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung |
| § 16 | Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung |
| § 17 | Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung |
| § 18 | Öko-Regelungen |
| § 19 | Mittel für Öko-Regelungen |
| § 20 | Festlegung der Öko-Regelungen |
| § 21 | Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen |
| § 22 | Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
| § 23 | Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
| § 24 | Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
| § 25 | Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen |
| § 26 | Zahlung für Mutterkühe |
| § 27 | Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe |
| § 28 | Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe |
| § 29 | Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe |
| § 30 | Mitteilungen der Länder |
| § 31 | Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge |
| § 32 | Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge |
| § 33 | Horizontale Begriffsbestimmungen |
| § 34 | Verordnungsermächtigungen |
| § 35 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung |
| § 36 | Anwendungsbestimmung |
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.
Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.