GAKG
Ausfertigungsdatum: 03.09.1969
Vollzitat:
“GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055; |
| Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988 +++)
Überschrift: Kurzbezeichnungen eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 G v. 8.8.1997 I 2027 mWv 15.8.1997
umfassen können;
Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten.
Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden.